BVerwG
29. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.07.2010 - 6 PKH 13/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 13/10 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 04.11.2009; VGH 7 A 27.09 .Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom 12. Juli 2010 hingewiesen worden.