BPatG
5. Februar 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 05.02.2015 - 30 W (pat) 526/13 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 526/13 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 054 864.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortfolge
Neurologisch-geriatrisches Zentrum
ist am 19. Oktober 2012 zur Registereintragung für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen;
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, "neurologisch-geriatrisch" sei ein Fachbegriff, unter dem man die Neurologie bezogen auf das Alter bzw. ältere Menschen verstehe. Mit "Zentrum" werde häufig eine größere, zentrale Einrichtung, Klinik etc. bezeichnet. Der Begriff werde nicht nur im medizinischen Bereich gebraucht, sondern auf allen Geschäftsfeldern. Die Wortfolge sage damit aus, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem Zentrum, einer größeren, zentralen Einrichtung, Klinik etc. erbracht, hergestellt, vertrieben würden und zwar auf dem Gebiet der Neurologie-Geriatrie. Somit gebe die Marke Auskunft über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. deren Anbieter und stelle eine Etablissementbezeichnung dar.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch ein Anspruch auf Eintragung wegen der früheren Eintragung einzelner teilweise identischer Marken bestehe nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Februar 2013 aufzuheben.
Sie hat die Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, sie sei als Krankenhausträgerin eine "zugelassene Leistungserbringerin im SGB V" und im Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2012 mit insgesamt 284 Planbetten eingetragen. Sie halte unter anderem Fachabteilungen im Bereich der Frührehabilitation sowie der Inneren Medizin vor. Dort würden neurologisch-geriatrische Erkrankungen behandelt. Vergleichbare Marken wie "Deutsches Migräne- und Kopfschmerzenzentrum" und "NFR" für neurologisch-funktionelle Regeneration seien im Markenregister eingetragen. Zudem habe sich die juristische Bedeutung des Begriffs "Zentrum" gewandelt. Dieser sei seit 2004 in der Norm des § 95 SGB V eingeführt und normiert. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. März 2012, 1 BvR 1209/11) habe ausgeführt, dass der Begriff "medizinisches Versorgungszentrum" legal definiert sei und diese Definition auch Rückwirkungen auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs des "Zentrums" auf ärztlichem oder zahnärztlichem Gebiet haben könne. Wenn der Gesetzgeber ein medizinisches Versorgungszentrum im SGB V geschaffen habe und die zugelassenen Leistungserbringer diesen Begriff verwenden dürften, sei nicht ersichtlich, warum der Anmelderin bei der weitaus beschränkteren Tätigkeit die Eintragung ins Markenregister verweigert werde.
Zum weiteren Vortrag wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Anmeldezeichen fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der angegriffene Beschluss hat die Anmeldung deshalb mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Nr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).
2. Die Wortfolge "Neurologisch-geriatrisches Zentrum" setzt sich sprachüblich gebildet aus der Adjektivkombination "Neurologisch-geriatrisches" und dem Substantiv "Zentrum" zusammen.
Neurologie ist die Wissenschaft vom Aufbau und der Funktion des Nervensystems bzw. die Fachrichtung in der Medizin, die sich mit den Nervenkrankheiten befasst. Unter Geriatrie oder Altersheilkunde versteht man die Lehre von den Krankheiten des alternden Menschen, die vor allem Probleme aus den Bereichen der Inneren Medizin, der Orthopädie, der Neurologie und der Psychiatrie betrifft. Gerade neurologische Erkrankungen wie Alzheimer, Multiple Sklerose etc. stehen im Mittelpunkt geriatrischer Heilkunde.
Zentrum bedeutet ursprünglich Mittelpunkt, Mitte. Unter einem Zentrum versteht man eine zentrale Stelle, die Ausgangs- und Zielpunkt ist, einen Bereich, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist oder die einem bestimmten Zweck dienende zentrale Einrichtung; eine Anlage, wo bestimmte Einrichtungen (für jemanden, etwas) konzentriert sind. Ein Geriatriezentrum ist eine zentrale Einrichtung für die geriatrische Versorgung (www.duden.de).