BVerwG
9. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2008 - 2 WD 14/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 14/08 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Nord 1. Kammer; 28.05.2008; TDG N 1 VL 24/07
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer am 9. Juli 2008 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 28. Mai 2008 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von sechsunddreißig Monaten verhängt.
Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 2. Juni 2008 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.