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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 17/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 17/21 |
| Entscheidungsdatum : | 22. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 22. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 29. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der Beklagten. Zwischen den Parteien kam es bereits zu mehreren Verfahren. Hintergrund dieser Verfahren war eine Verfügung der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2002 (Az. 13 Zs 534/02), mit der diese aus Anlass mehrerer Strafanzeigen des Klägers gegen Amtsträger angeordnet hatte, dass weitere Strafanzeigen zwar auf ihre Berechtigung geprüft, aber - sollten sie weiterhin offensichtlich unbegründet sein - nicht mehr beantwortet würden (vgl. hierzu auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 22-IV-12, juris Rn. 2 ff.). Der Kläger hielt - und hält nach wie vor - diese "Bescheidlosstellung" für rechtswidrig und sieht sich hierdurch an der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt gehindert, insbesondere da er auf strafrechtliche Mandate spezialisiert und angewiesen sei.
Mit Schreiben vom 24. September 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Beratung und Belehrung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Ein Bescheid erging nicht. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Diese ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO in bestimmten berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren zu dem Berufsverbot des Generalstaatsanwalts vom 16. Mai 2002 zu beraten und zu belehren sowie dem Kläger mitzuteilen, aus welchen Personen - namentlich - die zur Wahrheitsfindung in den berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren zuständige, ehrenamtlich tätige Berufsrechtsabteilung bestehe und ob, wenn ja, wann mit einer Entscheidung über den Antrag vom 24. September 2019 auf Beratung und Belehrung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zu rechnen sei.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO seien nicht gegeben, da dieser für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gelte, für die ein Vorverfahren gesetzlich vorgesehen sei. Die gewünschte Beratung und Belehrung sei jedoch kein Verwaltungsakt. Inzident begehre der Kläger lediglich die erneute Entscheidung von bereits in den Verfahren AGH 13/15 (I), AGH 7/16 (I), AGH 8/16 (I), AGH 4/19 (I) und AGH 5/19 (I) zu seinen Lasten entschiedenen Rechtsfragen. Es sei bereits festgestellt worden, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Belehrung bestehe. Die erneute Klageerhebung sei daher unzulässig. Hinsichtlich der begehrten Information zur Besetzung der Ausschüsse stehe dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Nach dem Hinweis der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten sei, sei die Besetzung aus einem Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2020 ersichtlich.
Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er rügt eine unterlassene Aufklärung und eine unterlassene Beweiserhebung, weil der Anwaltsgerichtshof die vom Kläger angegebenen Strafakten nicht zum Beweis der Tatsache beigezogen habe, dass in den jeweiligen Strafverfahren eine Wiederaufnahme - in einem Verfahren zugunsten einer Mandantin des Klägers, in einem anderen Verfahren zuungunsten des Beschuldigten - geboten sei. Darauf kann die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs jedoch nicht beruhen, weil der Anwaltsgerichtshof die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat und die vom Kläger unter Beweis gestellten Umstände insoweit nicht entscheidungserheblich waren.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 53/17, juris Rn. 10 und vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 9; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf die gleichen Argumente, mit denen er das Vorliegen von Verfahrensfehlern begründen wollte. Diese beziehen sich aber nicht auf die Erwägungen, auf die der Anwaltsgerichtshof die Abweisung der Klage als unzulässig gestützt hat. Soweit der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung, wonach die Beklagte ihn insbesondere zu sieben Fragen zu beraten und zu belehren habe, keinerlei Beachtung geschenkt und zur Begründetheit nichts gesagt habe, bestand für den Anwaltsgerichtshof dazu wegen der Abweisung der Klage als unzulässig keine Veranlassung.
3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 53/17, juris Rn. 25 und vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 20; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Es geht vorliegend lediglich um einen besonders gelagerten Einzelfall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Grupp Paul Ettl
Kau Merk
Vorinstanz
AGH Dresden; 29.01.2021; AGH 5/20 (I)