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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2002 - 1 B 122/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 122/02 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 31.01.2002; OVG 3 L 145/99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Januar 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG (n.F.)