BGH
21. November 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - 2 ARs 198/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 198/18 |
| Entscheidungsdatum : | 21. November 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges hier: Gerichtsstandsbestimmung
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.
Unterschrift
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
Az.: 56 Ls 3331 Js 11136/16 Amtsgericht Hanau 3331 Js 11136/16 Staatsanwaltschaft Hanau 56 Ls 3351 Js 11136/16 (AG Hanau) Amtsgericht Aschaffenburg