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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - 5 StR 8/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 8/22 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.017 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
Vorinstanz
Landgericht Dresden; 17.06.2021; 16 KLs 422 Js 20026/20