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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - XI ZR 465/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 465/07 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Nach Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. Juli 2007 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 9. November 2007 werden dem Kläger zu 86) (D. ) und dem Kläger zu 103) (W. ) in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2008 insoweit auch die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt, wobei der Kläger zu 86) 55% und der Kläger zu 103) 45% der Kosten zu tragen haben. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 155.196,10 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 13.331.207,43 EUR, mit der Maßgabe, dass Letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 1,16 % anzusetzen sind.
Unterschrift
Wiechers Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanz
LG Berlin; 15.12.2005; 4a O 191/05 / KG Berlin; 30.07.2007; 26 U 27/06