Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.10.2007 - 3 Ni 9/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 9/05 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 9/05 (EU) führend verbunden mit 3 Ni 22/06 (EU), 3 Ni 54/06 (EU), 3 Ni 13/07 (EU)
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 08.05 …
betreffend das europäische Patent 0 347 066 (DE 689 21 672) und das ergänzende Schutzzertifikat 103 99 030 zum europäischen Patent 0 347 066
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels, Dipl.-Chem. Dr. Egerer, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und der Richterin Dipl.-Chem. Zettler
beschlossen:
Das auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 ergangene Urteil des 3. Senats wird wie folgt berichtigt:
1. In dem Rubrum wird nach der Angabe "betreffend das europäische Patent 0 347 066 (DE 689 21 672) eingefügt "und das ergänzende Schutzzertifikat 103 99 030 zum europäischen Patent 0 347 066" 2. Punkt 1 der Urteilsformel wird um folgenden Satz ergänzt:
Auch das ergänzende Schutzzertifikat 103 99 030 zum europäischen Patent 0 347 066 wird für nichtig erklärt.
Gründe
Aus den im Tatbestand auf Seite 7 des Urteils wiedergegebenen Anträgen in Verbindung mit Ziffer V der Entscheidungsgründe geht eindeutig hervor, dass der Senat auch das von der Klägerin III gleichzeitig mit dem Grundpatent 0 347 066 angegriffene ergänzende Schutzzertifikat 103 99 030 gemäß Art. 15 Abs. 1 c) VO (EWG) Nr. 1768/92 für nichtig erklärt hat. Bei dem Fehlen der Nichtigerklärung in der Urteilsformel handelt es sich daher um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 91 Abs. 1 PatG zu berichtigen war. Auch der Betreff des Rubrums war entsprechend zu ergänzen.
Dr. Schermer Engels Dr. Egerer Dr. Maksymiw Zettler
Be