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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2004 - 1 B 125/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 125/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 14.06.2004; OVG 1 LB 55/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. September 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2004 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 17. August 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.