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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2002 - 1 B 28/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 28/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 11.12.2001; VGH A 14 S 511/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich die von ihr angesprochenen Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, nachdem das Berufungsgericht die Berufungen der Kläger bereits als unzulässig verworfen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.