BVerwG
11. Februar 2009
>
BVerwG
19. März 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2009 - 5 B 67/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 67/08 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 30.04.2008; VGH 12 S 2502/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG) beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 136 454,50 EUR festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Gründe
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit kann durch das Instanzgericht jeweils nur für den eigenen Rechtszug erfolgen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Klägervertreter wurde zur Höhe des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit angehört; er hat dem Wert nicht widersprochen.