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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1990 - 5 C 11/86 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 11/86 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 1990 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Koblenz Urteil; 23.11.1984; 10 K 135/83
Vorinstanz
II. OVG Rheinland-Pfalz Urteil; 12.12.1985; 12 A 23/85
Leitsatz#
»Ein Auszubildender wohnt auch dann im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ausschließlich ausbildungsbedingt nicht bei seinen Eltern, wenn die (einzige) von der Elternwohnung aus erreichbare Schule den Auszubildenden nicht als Externen, sondern nur als Internatsschüler aufnimmt.«
Leitsatz
BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
BayVBl 1991, 186
DÖV 1991, 704
FamRZ 1991, 742
MDR 1991, 913
NVwZ-RR 1991, 303
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Besuch der staatlich anerkannten Fachschule für Sozialwesen der S.M.-schwestern in K.-M. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zusteht.
Die Klägerin besuchte die Fachschule seit August 1983. Während der wöchentlichen Unterrichtszeit wohnte sie im Internat der Schule, an schulfreien Tagen dagegen bei ihren Eltern in K.-R. Die Fachschule nimmt im begrenzten Umfang auch externe Schüler auf.
Den Antrag der Klägerin, ihr für den Besuch der vorbezeichneten Fachschule Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, weil seit der Neuregelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 der Besuch von Fachschulen der vorliegenden Art nur noch bei notwendiger auswärtiger Unterbringung gefördert werde. Dies sei im Fall der Klägerin zu verneinen, weil die räumliche Entfernung zwischen dem Wohnort K.-R. und dem Schulort K.-M. nicht so groß sei, daß sie eine auswärtige Unterbringung erfordern würde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, gerichtet darauf, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, der Klägerin für den Besuch der Fachschule in K.-M. mit Internatsunterbringung Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin könne Ausbildungsförderung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beanspruchen. Die von ihr besuchte Schule sei zwar in angemessener Zeit von der Wohnung der Eltern aus erreichbar; gleichwohl sei davon auszugehen, daß § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugunsten der Klägerin anwendbar sei. Bei der Beurteilung, ob eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erreichbar sei, komme es nicht allein auf den Zeitaufwand für den Schulweg an. Entscheidend sei vielmehr, ob die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung auf Gründen beruhe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stünden und nicht der Einflußsphäre des Auszubildenden oder seiner Eltern zuzurechnen seien. Dies sei im Fall der Klägerin anzunehmen. Denn aufgrund der Zeugenaussage der Direktorin der Fachschule stehe fest, daß die Schule die Aufnahme der Klägerin von der Inanspruchnahme eines Internatsplatzes abhängig gemacht habe und die Klägerin deshalb in Ermangelung anderer vergleichbarer Ausbildungsstätten in der Umgebung der Wohnung der Eltern aus Gründen, die nicht in ihrem Einflußbereich gelegen hätten, auf eine auswärtige Unterbringung angewiesen gewesen sei. Sie sei daher dem Schüler gleichzustellen, dessen auswärtige Unterbringung in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung erreichen will. Sie rügt in erster Linie Verletzung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG . Das Berufungsgericht habe durch seine "Sphärentheorie" den Anwendungsbereich der Vorschrift ungerechtfertigt erweitert. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Internatsunterbringung aus Gründen, die in der Ausbildung selbst lägen, nicht erforderlich sei, könne die von der Schule vorgenommene Verkoppelung von Schulplatz und Internatsunterbringung nur wirtschaftlich motiviert sein. Derartige ausbildungsfremde Gesichtspunkte dürften bei der Auslegung des Begriffs der Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte nicht berücksichtigt werden. Die vom Oberverwaltungsgericht konstruierte "Sphärentheorie" eröffne darüber hinaus den Ausbildungsstätten einen Freiraum willkürlicher Entscheidung und führe letztlich zu einer ungleichen Behandlung der Auszubildenden, die vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Auch nach dem Schulrecht des Landes Rheinland-Pfalz sei die Forderung einer Internatsunterbringung als Aufnahmevoraussetzung einer Fachschule unzulässig. - Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts folgen wollte, sei dessen Entscheidung aufzuheben, weil sie auf einer Verletzung der §§ 108 Abs. 1 , 86 Abs. 1 VwGO beruhe. Denn die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen reichten nicht aus, um die gezogene Schlußfolgerung zu rechtfertigen, die Klägerin hätte keine Möglichkeit gehabt, in die Schule aufgenommen zu werden, wenn sie bei ihren Eltern wohnen geblieben wäre. Das Oberverwaltungsgericht hätte vielmehr zu dem Schluß kommen müssen, daß nicht erwiesen sei, ob die Klägerin tatsächlich dem Zwang ausgesetzt war, ins Internat zu gehen. Die Folgen dieser Unerweislichkeit hätte die Klägerin zu tragen gehabt. Zumindest hätte sich dem Oberverwaltungsgericht jedoch eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Einen Verstoß gegen § 108 VwGO vermag sie nicht zu erkennen: Die Zeugenaussage der Schulleiterin sei frei von Widersprüchen. Auf die von der Revision für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme komme es nicht an, denn selbst wenn die Fachschule externe Plätze zur Verfügung gehabt hätte, wäre sie nicht gehindert gewesen, der Klägerin einen Ausbildungsplatz nur in Verbindung mit einem Internatsplatz anzubieten.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO ). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne für den Besuch der staatlich anerkannten Fachschule für Sozialwesen der S.M.-schwestern in K.-M. im Schuljahr 1983/84 nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) Ausbildungsförderung dem Grunde nach beanspruchen, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ).
§ 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bezieht u.a. Schüler von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, in den Vollzugsrahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unter der Voraussetzung ein, daß der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin erfüllt sind.
Der von der Klägerin an der Fachschule für Sozialwesen besuchte Bildungsgang für Erzieher wird in Fachschulklassen der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bezeichneten Art absolviert; dies hat das Berufungsgericht in irrevisibler Anwendung von Landesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549 , 562 ZPO sowie § 13 der Landesverordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen der Fachschule [Fachschulverordnung-Sozialwesen] vom 14. März 1978 [GVBl. Rh.-Pf. S. 196], geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 1980 [GVBl. Rh.-Pf. 1981 S. 1]) festgestellt. Die Klägerin wohnte auch unstreitig während der Schulzeiten nicht bei ihren Eltern, sondern im Internat der Fachschule. Andere Fachschulen nach Art der von der Klägerin besuchten, die die Klägerin von der Wohnung der Eltern aus hätte erreichen können, existierten nach den tatsächlichen und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß die Klägerin zwar die von ihr besuchte Fachschule von der Wohnung der Eltern aus innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerwGE 57, 204 [208]) hätte erreichen können, aber nach den von der Schule gestellten Aufnahmebedingungen zu dieser nur als Internatsschülerin, nicht aber als Externe Zugang hatte. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß ein derartiger Sachverhalt den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG begründet. Die hiergegen erhobenen materiell- und verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, - allein um der erstrebten Ausbildung willen (BVerwGE 51, 354 [356]) - außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - [Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214/215] zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des 2. BAföG -Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 [BGBl. I S. 1649]; BVerwGE 57, 198 [202]; 74, 260 [262] zur insoweit wortgleichen Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG ; zum in gleicher Weise auszulegenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - [Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 5 S. 19], vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - [Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 S. 8 f. *= FamRZ 1989, 678/679], vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - [Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 18 = NVwZ-RR 1990, 252 f.] und vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 3.88 - [Urteilsabdruck S. 7 f.]). Unmittelbaren Ausbildungsbezug in diesem Sinne weisen aber - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nur Gründe auf, die sich aus Art und Inhalt, also aus Lehrstoff, Bildungsgang oder Ausbildungsziel der Ausbildung ableiten. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung nicht verlangt, daß die eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung bedingenden Gründe in der Ausbildung selbst (wie z.B. bei einem Tagesgymnasium - vgl. BVerwGE 51, 354 [357 f.]) wurzeln müssen, sondern lediglich einen unmittelbaren Bezug der Gründe zum Ausbildungsverhältnis, einen wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst gefordert und diese Gründe in Gegensatz gestellt zu anderen, z.B. sozialen, persönlichen oder familiären Gründen, die nicht aus dem Ausbildungsverhältnis selbst herrühren, sondern auf dieses nur mittelbar einwirken (vgl. BVerwGE 57, 198 [202] und die Urteile vom 11. Dezember 1986 und 15. Dezember 1988 [a.a.O.]). Ausbildungsbezogene Gründe für das Wohnen des Auszubildenden außerhalb der Elternwohnung können deshalb auch dann angenommen werden, wenn die Zugänglichkeit der elternnahen Ausbildungsstätte selbst in Frage steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1986 - BVerwG 5 B 28.86 - [Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1986, 1159 f. - Schulgeld -]; Urteil vom 21. Juni 1990 [a.a.O. Urteilsabdruck S. 9 f. - leistungsbezogene Aufnahmevoraussetzungen -]). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 204 [211]), zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG entschieden, die Versagung des erhöhten Bedarfs für auswärtige Unterbringung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende an der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte aufgenommen wird. Dies gilt mit Rücksicht auf das jeweils wort- und inhaltsgleich verwendete Erfordernis der Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte in gleicher Weise auch bei Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (zur übereinstimmenden Auslegung beider Vorschriften vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 [a.a.O. Urteilsabdruck S. 8] m.w.N.). Davon geht mit Recht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz aus, nach deren Tz. 12.2.13 und 68.2.1 eine entsprechende Ausbildungsstätte als nicht vorhanden gilt, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - vom 7. Juli 1982 [GMBl. S. 311]).
Daß die berücksichtigungsfähigen Zugangshindernisse hiermit keineswegs abschließend umschrieben sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1990 (a.a.O. Urteilsabdruck S. 9) ausgeführt. Der Sinn der gesetzlichen Regelung, diejenigen Schüler zu fördern, die aus ausbildungsbedingten Gründen nicht bei ihren Eltern leben können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. und 14. Mai 1986 - BVerwG 5 B 32 und 143.85 - [Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 2 S. 9 und Nr. 4 S. 15]), erfaßt auch Fälle der hier zu beurteilenden Art, in denen die vom Schüler besuchte Ausbildungsstätte zwar innerhalb einer das Wohnen bei den Eltern zulassenden Entfernung liegt, die Ausbildungsstätte vom Schüler aber eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung verlangt und ihm damit den Zugang zur Schule von der Wohnung der Eltern aus versperrt. Auch derartige Zugangshindernisse sind unmittelbar ausbildungsbezogen, da sie in der rechtlichen Struktur des von der Ausbildungsstätte vorgegebenen Ausbildungsverhältnisses wurzeln: Ausbildungsverhältnisse ohne Internatsunterbringung werden nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Fachschule für Sozialwesen nur im Ausnahmefall abgeschlossen. Schüler, die - wie die Klägerin - die von der Schule gesetzten Aufnahmebedingungen für Externe nicht erfüllen, sind deshalb - um der erstrebten Ausbildung willen - gezwungen, eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung im Internat der Ausbildungsstätte anzunehmen. Das rechtfertigt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, die Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG . Was die Revision hiergegen in förderungsrechtlicher Hinsicht vorträgt, ist ebenso unbegründet, wie es die Einwände gegen die der berufungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind.
Soweit die Revision bezweifelt, daß es einer Fachschule schulrechtlich erlaubt sei, sich als Internat zu organisieren, und hieraus die Folgerung zieht, die jeweilige Schule könne durch die (rechtswidrige) Wahl ihrer Organisationsform die Förderungsverwaltung nicht binden, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Das Ausbildungsförderungsrecht knüpft in § 2 Abs. 1 BAföG die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an einer bestimmten Ausbildungsstätte nicht daran, ob die Organisation dieser Ausbildungsstätte rechtmäßig ist oder nicht, sondern daran, daß die Ausbildungsstätte einem bestimmten, als förderungsfähig anerkannten Schultyp zugehört und ihrer Art nach entweder eine öffentliche Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder eine genehmigte Ersatzschule ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG ). Eine solche genehmigte Ersatzschule stellt die Fachschule für Sozialwesen, die die Klägerin besuchte, dar (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Fachschulverordnung-Sozialwesen). Das Ausbildungsförderungsrecht macht sich also das für private Ersatzschulen bestehende staatliche Genehmigungserfordernis zunutze und knüpft die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung insoweit lediglich an die Prüfung der Frage, ob eine staatliche Genehmigung vorhanden, nicht aber, ob sie schulrechtlich rechtmäßig erteilt worden ist. Mit einer solchen Prüfung wäre auch eine auf Verwaltungsvereinfachung angewiesene Massenverwaltung überfordert. Daß das Bundesausbildungsförderungsrecht der Befugnis von Schulen, sich vorrangig als Internat zu organisieren, auch sonst keine Grenzen setzt, ergibt sich aus § 14 a BAföG in Verbindung mit den §§ 6 ff. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523); denn hier haben der Gesetz- und der Verordnungsgeber gerade den Fall zum Gegenstand besonderer Förderungsleistungen gemacht, daß der nach den §§ 68 , 12 Abs. 2 BAföG anspruchsberechtigte Schüler ein Internat besucht.
Verfassungsrecht gebietet eine andere Beurteilung ebenfalls nicht (zur Vereinbarkeit des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG vgl. bereits Urteile vom 11. Dezember 1986 [a.a.O. S. 24 ff.] und vom 21. Juni 1990 [a.a.O. Urteilsabdruck S. 11 f.] sowie Beschluß des Senats vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - [Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 6]). Durch die Gewährung von Ausbildungsförderung an Schüler, die - wie die Klägerin - die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Externenplatzes nicht erfüllen, werden, anders als dies die Beklagte sieht, nicht Schüler aus dem gleichen Ort beim Besuch der gleichen Schule willkürlich unterschiedlich behandelt. Gleiche oder vergleichbare Sachverhalte, die im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gleichbehandelt werden müßten, liegen insoweit nicht vor. Schüler, die bei ihren Eltern leben können, weil die besuchte Ausbildungsstätte von deren Wohnung aus erreichbar ist, bedürfen nach der typisierenden Vorstellung des Gesetzgebers (zu ihr s. BT-Drucks. 9/2140 S. 91 zu Art. 15 I. Nr. 2) keiner staatlichen Ausbildungsförderung. Deshalb ist die Schülerförderung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auf diejenigen Schüler beschränkt, denen im Unterschied zu den vorangeführten Schülern eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung (vgl. § 1 BAföG ) von der Wohnung ihrer Eltern aus nicht zugänglich ist und die mit Rücksicht darauf ihren Wunsch zur Erlangung einer solchen Ausbildung nur außerhalb des Elternhauses verwirklichen können. Die Klägerin gehörte in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu dieser Gruppe von Schülern. Denn das Berufungsgericht hat - unter Würdigung der Zeugenaussage der Fachschuldirektorin - festgestellt, daß die Klägerin gezwungen gewesen sei, zur Durchführung ihrer Ausbildung im Schuljahr 1983/84 einen Internatsplatz an der Fachschule für Sozialwesen in Anspruch zu nehmen, weil sie als Externe nicht aufgenommen worden wäre.
Die Aufklärungsrüge der Revision greift nicht durch. Verfahrensmängel und damit auch Aufklärungsmängel müssen bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist schlüssig dargetan sein (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ). Zur Darlegung eines Aufklärungsmangels gehört, daß die Revision angibt, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwGE 31, 212 [217 f.]). Diesen Anforderungen genügt die Aufklärungsrüge der Revision nicht. Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe versäumt, unter anderem durch Überprüfung der Bücher der Schule festzustellen, ob, als sich die Klägerin bewarb, tatsächlich alle externen Plätze schon belegt waren. Nach Meinung der Revision sei nicht auszuschließen, daß dies nicht der Fall gewesen sei, so daß die als Zeugin vernommene Schuldirektorin auf entsprechenden Vorhalt ihre Einlassung hätte korrigieren müssen. Mit diesem Vorbringen ist weder dargetan, inwiefern das erwartete Beweisergebnis zu einer dem Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätte führen können, noch, daß sich dem Berufungsgericht die von der Revision vermißte weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Insonderheit hätte es in Anbetracht der vom Berufungsgericht festgestellten Aufnahmepraxis der Fachschule einer eingehenden Darlegung bedurft, inwieweit das Freisein eines Externenplatzes trotz des langen Schulwegs der Klägerin auf die Aufnahmeentscheidung der Schule hätte von Einfluß sein können.
Auch die Angriffe der Revision gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung gehen fehl. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133 , 157 BGB ), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 [361]; 61, 176 [188]; 81, 74 [76]).
Die Revision zeigt nicht auf, welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze, welche durch Erfahrungswissen allgemein gesicherten Sätze oder welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer acht gelassen haben sollte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere bieten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Berufungsgericht sei über innere Widersprüche in der Aussage der Zeugin unter Verstoß gegen die Denkgesetze hinweggegangen. Der Aussage der als Zeugin vernommenen Schuldirektorin ist durchgehend zu entnehmen, daß für die Fachschule in K.-M. die Aufnahme von externen Schülern letztlich stets die Ausnahme sein soll, die dann im wesentlichen für die Schüler gemacht wird, die so nahe an der Schule ihr Zuhause haben, daß eine Internatsunterbringung unsinnig erscheinen müßte. Bei einer privaten Schule, die lediglich zwei - für jeweils 25 Schüler vorgesehene - Klassen mit dem Ausbildungsziel des Erziehers führt und dabei ungefähr 46 Internatsbetten anbietet, muß zwangsläufig die Aufnahme der Schüler ins Internat die Regel sein. Dies hat die Zeugin in ihrer - insoweit auch im Urteil des Berufungsgerichts wiedergegebenen Aussage - mehrfach angesprochen. Widersprüchlich ist die Aussage auch insoweit nicht, als die Zeugin eine Fahrzeit für die An- und für die Abfahrt von jeweils mehr als einer Stunde generell als wesentlichen Grund für die Internatsaufnahme angab und diesen Grund auch im Falle der Klägerin verwirklicht sah. Wie auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, ergab sich für die von der Klägerin täglich aufzuwendende Fahrzeit zur Schule in K.-M. durchaus kein einheitlicher Wert: Nach den Feststellungen des Gerichts lag die gesamte Fahrzeit zwischen 82 und 110 Minuten, womit der angegebene "Grenzwert" von jeweils einer Stunde für die An- und die Abfahrt fast erreicht wäre. Zudem ist zu bedenken, daß die zeitlichen Angaben der Schulleiterin Ausdruck einer auf Erfahrungswissen beruhenden Schätzung sind und nicht auf den Ermittlungsmaßstäben beruhen, wie sie bei der gerichtlichen Bestimmung des Gesetzesbegriffs der Erreichbarkeit maßgeblich wären.