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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.10.2002 - 4 B 58/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 58/02 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 12.06.2002; VGH 2 B 96.3365
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 135 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. August 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.