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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - 5 StR 307/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 307/10 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue
hier: Feststellung einer Pauschgebühr
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen:
Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 EUR zu.
Gründe
Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen.
Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe von 2.200 EUR festzusetzen war.
Unterschrift
Basdorf Schaal Dölp
König Bellay