LG Frankfurt/Main 13. Februar 2020
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BGH 20. November 2020

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft mit drei Einheiten. Die Beklagten laden eigenmächtig zu einer Versammlung ein und beschließen die Bestellung eines Verwalters. Die Kläger rügen die Stimmrechtsverteilung und die Einladung als unzulässig und erklären die Beschlüsse für nichtig.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 WEG steht jeder Wohnungseigentümer je Wohnung eine Stimme zu, auch wenn er Miteigentümer einer und Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist. Die eigenmächtige Einladung der Beklagten führt nicht zur Nichtigkeit, da der Beschlussmangel das Abstimmungsergebnis nicht beeinflusst.

Praxishinweis
Das Kopfstimmrecht gilt strikt nach Eigentumseintragung; Mehrfachstimmrechte entstehen bei Mehrfacheigentum auch bei teilweiser Miteigentümerschaft. Unbefugte Einladungen zu Eigentümerversammlungen sind zwar rechtswidrig, führen aber nur bei gravierender Beeinträchtigung zur Beschlussnichtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.11.2020 - V ZR 64/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 64/20
Entscheidungsdatum : 20. November 2020
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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