OVG Nordrhein-Westfalen
29. September 2008
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BVerwG
9. Februar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2009 - 2 B 89/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 89/08 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 29.09.2008; OVG 6 A 2013/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 25 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO wird weder ausdrücklich benannt noch sinngemäß geltend gemacht. Die Beschwerde erschöpft sich in allgemeiner Kritik an dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts, der nach Auffassung des Klägers rechtswidrig sein soll, weil die dort vertretene Auffassung "falsch" sei. Hiermit wird weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Soweit die Beschwerde außerdem geltend macht, es hätte eines Hinweises bei Eingang der Berufungsschrift bedurft, wird hiermit ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, etwa ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Eingang der Berufungsschrift in der Eingangsbestätigung vom 24. Juli 2008 einen entsprechenden Hinweis erteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.