BPatG
30. Januar 2007
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BGH
11. März 2008
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BGH
20. Mai 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - X ZB 5/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZB 5/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt
1. im Tenor die Kostenentscheidung
2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte.
Gründe
Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Beschlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtliches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Begründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist.
Unterschrift
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz
Bundespatentgericht; 30.01.2007; 10 W(pat) 13/05