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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Urteil vom 20.01.2026 - 3 Ni 3/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 3/24 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Januar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 Ni 3/24 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:200126U3Ni3.24EP.0 betreffend das europäische Patent 3 643 407 (DE 60 2014 076 092)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 durch die Richterin Streif als Vorsitzende, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dorn sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aus der als EP 2 839 880 A1 veröffentlichten Stammanmeldung vom 20. August 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US-amerikanischen Anmeldung US 201313970939 vom 20. August 2013 abgeteilten und auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache am 24. März 2021 als erteilt veröffentlichten europäischen Patents 3 643 407 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "CARRIER FOR PIPETTE TIPS" (in Deutsch laut Streitpatentschrift: "TRÄGER FÜR PIPETTENSPITZEN"). Das Streitpatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen, insbesondere einen Abstandshalter zur Beabstandung und Halterung einer oberen und unteren Platte mit jeweils einer Vielzahl von Löchern, in welche Pipettenspitzen eingesetzt werden. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2014 076 092.9 geführt.
In der erteilten Fassung umfasst das Streitpatent 16 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 11 nebengeordnet sind und den folgenden Wortlaut haben:
1. A distance piece holding an upper plate (77) spaced from a lower plate (77), the upper plate (77) comprising a plurality of holes (79), pipette tips (86) being inserted into said holes (79), the lower plate (77) comprising a plurality of holes (79), pipette tips (86) being inserted into said holes (79), wherein the distance piece (56, 101) is frame-shaped, has an intermediate bottom (61) with a plurality of additional holes (62) for the lateral guiding of pipette tips (86) inserted into the holes (79) of the upper plate (77), wherein the distance piece is placed onto the bottom side (80) of the upper plate (77) with the top side (64) of the distance piece (56, 101) outside of the holes (79) in the upper plate (77), characterized in that the distance piece has locking elements (69 to 72) on the upper edge, which are lockable with locking elements (84) on the bottom side of the upper plate (77), and the distance piece (56, 101) is placed with its bottom side onto the top side of the lower plate (77) or onto pipette tips (86) held in the lower plate (77), respectively.
11. A carrier for pipette tips with - a frame or box (89) having four side walls, - several plates (77) with a plurality of holes (79) for inserting pipette tips (86), - pipette tips (86) inserted into the holes (79) of the plates (77), - means for releasably connecting (82, 92) the frame or box (89) with a plate (77), - a lower plate (77), which is connected via the means for releasably connecting with the frame or the box (89), and - a distance piece (56, 101) according to any of claims 1 to 10, and - an upper plate (77) which is supported with a bottom side on the top side of the distance piece (56, 101). In deutscher Sprache lauten sie:
1. Abstandshalter, der eine obere Platte (77) auf Abstand von einer unteren Platte (77) hält, wobei die obere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, die untere Platte (77) eine Vielzahl von Löchern (79) umfasst, wobei Pipettenspitzen (86) in die Löcher (79) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter (56, 101) rahmenförmig ist, einen Zwischenboden (61) mit einer Vielzahl von weiteren Löchern (62) zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen (86) aufweist, die in die Löcher (79) der oberen Platte (77) eingesetzt sind, wobei der Abstandshalter auf der Unterseite (80) der oberen Platte (77) mit der Oberseite (64) des Abstandshalters (56, 101) außerhalb der Löcher (79) in der oberen Platte (77) platziert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandshalter Verriegelungselemente (69 bis 72) auf dem oberen Rand aufweist, die mit Verriegelungselementen (84) auf der Unterseite der oberen Platte (77) verriegelt werden können, und der Abstandshalter (56, 101) mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte (77) bzw. auf Pipettenspitzen (86), die in der unteren Platte (77) gehalten werden, platziert ist.
11. Träger für Pipettenspitzen mit - einem Rahmen oder Kasten (89), der vier Seitenwände aufweist, - mehreren Platten (77) mit einer Vielzahl von Löchern (79) zum Einsetzen von Pipettenspitzen (86), - Pipettenspitzen (86), die in die Löcher (79) der Platten (77) eingesetzt sind, - Mittel zum lösbaren Verbinden (82, 92) des Rahmens oder Kastens (89) mit einer Platte (77), - einer unteren Platte (77), die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmen oder dem Kasten (89) verbunden ist, - einem Abstandshalter (56, 101) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, und - einer oberen Platte (77), die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des Abstandshalters (56, 101) abgestützt ist.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2024 hat die Beklagte einen Hilfsantrag 1 eingereicht, zu dessen Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird. Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien u.a. die folgenden Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben):
E1 DE 92 16 674 U1, D1 US 2010/0266457 A1, D2 EP 2 210 668 A2, D3 US 6,534,015 B1, D4 US 5,366,088 A, D5 US 2006/0045815 A1, D6 US 6,286,678 B1, D7 US 5,392,914 A, Anl. 1 EP 3 643 407 B1 (Streitpatent nebst deutscher Übersetzung K2 vom 24. September 2024), Anl. 6 Urteil des LG Düsseldorf vom 20. November 2024 (…) B4 Merkmalsgliederung Anspruch 1, B5 Merkmalsgliederung Anspruch 11,
Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit.
Nach ihrer Auffassung seien die Merkmale der Patentansprüche 1 und 11 bereits jeweils sämtlich in den Dokumenten E1 und D3 bis D5 verwirklicht, weil der Patentanspruch 1 nur den Abstandshalter betreffe und damit durch ein Bauteil vorweggenommen werde, dass sich als Abstandshalter eigne. Weiter begründe die Kombination aus Abstandshalter und Verriegelungselementen auch keine erfinderische Tätigkeit: Denn die Verwendung leerer Trägerplatten als Abstandshalter sei für den Fachmann ebenso offensichtlich wie die Stabilisierung von Platten durch Rastmechanismen. Daher würden die Kombinationen der Dokumente D1 bzw. D2 mit jeweils insbesondere E1, aber auch D3 bis D5 den Gegenstand der Patentansprüche nahelegen. Die Ausgestaltungen gemäß den Unteransprüchen oder gemäß Hilfsantrag würden dem nicht abhelfen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 643 407 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 1 aus dem Schriftsatz vom 27. August 2024 erhält.
Die Beklagte erachtet das Streitpatent schon in der erteilten Fassung für rechtsbeständig.
Bei fachgerechter Auslegung der Anspruchsmerkmale und ausweislich der objektiven Aufgabe des Streitpatents stelle der klägerseitig aufgezeigte Stand der Technik weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit der mit dem Streitpatent beanspruchten Vorrichtungen mit dem - eine obere Platte von einer unteren Platte auf Abstand haltenden - Abstandshalter in Frage. Dies gelte auch für die Ausgestaltungen nach Hilfsantrag 1.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ bereits in der erteilten Fassung patentfähig.
1. Das Streitpatent betrifft einen Träger für Pipettenspitzen, die aus Kunststoff gefertigt sind und in diesem Träger zur Verwendung bereitgestellt werden. Nach den einleitenden Ausführungen im Streitpatent wiesen die Träger eine Platte mit einer Vielzahl von Löchern auf, in die die Pipettenspitzen von oben eingesetzt werden könnten. Sie fielen dabei nicht durch die Löcher in der Platte, sondern würden in diesen gehalten, weil sich die Pipettenspitzen entweder nach oben aufweiteten oder einen nach außen weisenden Rand bzw. Kragen hätten. Weiterhin sei unter dem Träger ein Rahmen angeordnet, in welchen die Platte eingesetzt werde und der von den Pipettenspitzen beabstandet sei. Meist könne der Träger zusätzlich mit einem Deckel versehen werden, um die Pipettenspitzen vor Verschmutzung schützen zu können (Anl. 1, [0001]-[0003]). Bekannt seien Verkaufseinheiten für ineinander steckbare Pipettenspitzen, auch als nestbare Pipettenspitzen bezeichnet, wie von der Firma U…, bei denen die Pipettenspitzen aufgrund komplementärer innerer und äußerer Formen, insbesondere innen und außen konischer Formen mit gleichem Öffnungswinkel, ineinander steckbar seien. Deren Verkaufseinheit sei ungeeignet für nicht nestbare Pipettenspitzen, insbesondere für Pipettenspitzen mit einem zylindrischen Abschnitt und für Filterspitzen, weil diese nur teilweise ineinander steckbar seien und hierbei leicht miteinander verkeilten oder den Filter träfen (Anl. 1/K2, [0008]). 2. Das Streitpatent selbst gibt als Aufgabe an, eine Vorrichtung zur platz- und materialsparenden Stapelung von nicht ineinander stapelbaren Pipettenspitzen, die nur teilweise ineinander einsetzbar sind, in mehreren Platten übereinander zu schaffen, wodurch die Pipettenspitzen, die in eine Platte eingesetzt sind, während des Transfers von einem Stapel in einen Kasten zur Ausgabe der Pipettenspitzen vor Verunreinigung geschützt sind (Anl. 1/K2, [0015]).
3. Gelöst werde diese Aufgabe durch Verriegelungselemente, die die obere Platte und den Abstandshalter zu einer Transport-Einheit ("unit") verbinden und damit stabilisieren. In diesem Sinne würden die obere Platte und der Abstandshalter als miteinander verriegelte Einheit leicht aus dem Stapel entfernt und in einen Kasten zur Ausgabe von Pipettenspitzen transferiert (Anl. 1/K2, [0022]).
Die Vorrichtungen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 11 lassen sich in folgende Merkmale gliedern (vgl. B4 und B5):
Patentanspruch 1
1.1 Ein Abstandshalter, der eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält. 1.2 Die obere Platte umfasst eine Vielzahl von Löchern. 1.3 In die Löcher [der oberen Platte] sind Pipettenspitzen eingesetzt. 1.4 Die untere Platte umfasst eine Vielzahl von Löchern. 1.5 In die Löcher [der unteren Platte] sind Pipettenspitzen eingesetzt. 1.6 Der Abstandshalter ist rahmenförmig. 1.7 Der Abstandshalter weist einen Zwischenboden auf. 1.8 Der Zwischenboden weist eine Vielzahl von weiteren Löchern auf, zur seitlichen Führung von Pipettenspitzen, die in die Löcher der oberen Platte eingesetzt sind. 1.9 Der Abstandshalter ist auf der Unterseite der oberen Platte mit der Oberseite des Abstandshalters außerhalb der Löcher in der oberen Platte platziert.
Gekennzeichnet durch
1.10 Der Abstandshalter weist Verriegelungselemente auf dem oberen Rand auf. 1.11 Die Verriegelungselemente auf dem oberen Rand des Abstandshalters können mit Verriegelungselementen auf der Unterseite der oberen Platte verriegelt werden. 1.12 Der Abstandshalter ist mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen, die in der unteren Platte gehalten werden, platziert.
Patentanspruch 11
11 Träger für Pipettenspitzen mit 11.1 einem Rahmen oder Kasten, der vier Seitenwände aufweist; 11.2 mehreren Platten mit einer Vielzahl von Löchern zum Einsetzen von Pipettenspitzen; 11.3 Pipettenspitzen, die in die Löcher der Platten eingesetzt sind; 11.4 Mittel zum lösbaren Verbinden des Rahmens oder Kastens mit einer Platte; 11.5 einer unteren Platte, die über die Mittel zur lösbaren Verbindung mit dem Rahmen oder dem Kasten verbunden ist; 11.6 einem Abstandshalter nach einem der Ansprüche 1 bis 10; 11.7 einer oberen Platte, die mit einer Bodenseite auf der Oberseite des Abstandshalters abgestützt ist.
4. Der auf dem Gebiet der streitpatentgemäßen Erfindung tätige Fachmann, ein Diplom-Ingenieur bzw. Master (FH) der Fachrichtung Labortechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Trägern für Pipettenspitzen, versteht die Patentansprüche und den sie erläuternden Beschreibungstext als eine zusammengehörige Einheit, die er demzufolge auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben.
Sein besonderes Interesse findet die Passage gemäß Absatz [0022] des Streitpatents, nach welcher der Abstandshalter Verriegelungselemente auf dem oberen Rand aufweise, die mit Verriegelungselementen auf der Unterseite der oberen Platte verriegelbar seien, wobei die obere Platte mit dem Abstandshalter eine Einheit bilde, die leicht aus dem Stapel entfernt und in einen Kasten zur Ausgabe der Pipettenspitzen transferiert werden könne. Die lösbare Verriegelung des Abstandshalters mit der oberen Platte erlaube nach dem Entladen der Pipettenspitzen das Lösen des Abstandshalters von der Platte und deren getrennte Entsorgung.
a) Vor diesem Hintergrund ist das Merkmal 1.1 auf einen Abstandshalter gerichtet, der eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält. Aus diesem Wortlaut ergibt sich kein Gegenstand, der nur aus dem Abstandshalter per se besteht, sondern eine Kombination aus drei Bauteilen. Der Abstandshalter unterscheidet sich von der oberen und unteren Platte räumlich-körperlich durch das Fehlen von in die Löcher eingesetzten Pipettenspitzen und von der unteren Platte weiter durch Verriegelungselemente am oberen Rand.
Wenn die Klägerin unter Heranziehen insbesondere der Passage in Absatz [0017] des Streitpatents (a.a.O., "The distance piece according to the invention for holding an upper plate with a plurality of holes for inserting pipette tips spaced from a lower plate with a plurality of holes for holding pipette tips …"; Unterstreichung hinzugefügt) in dem Abstandshalter nur ein einzelnes Bauteil sieht, welches auf ein anderes Bauteil aufgesetzt werden könne, und dieses als alleinigen Schutzgegenstand bewertet, ist dem zu entgegnen, dass der Anspruchswortlaut den Schutzgegenstand festlegt. Es handelt sich mithin, wie es auch die Klägerin formuliert, um eine "Bauteilgesamtheit" bzw. "Sachgesamtheit" aus drei Bauteilen, die in Patentanspruch 11 mit umfasst ist, auch wenn dieser die Bauteile teilweise wiederholt und sich nur hinsichtlich des Abstandshalters auf den Patentanspruch 1 zurückbezieht. Im Übrigen bezieht sich die Beschreibung überwiegend auf die beanspruchte Vorrichtung (Anl. 1/K2, [0016] "This objective is achieved by a device with the features of claim 1", Unterstreichung hinzugefügt; s. auch [0015]).
Soweit die Klägerin in der Begründung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Anl. 6) zum parallelen Verletzungsverfahren bestätigt sehen will, dass allein der Abstandshalter vom Streitpatent beansprucht werde, bemängelt sie andererseits, dass die Kammer bei der Prüfung der Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 lediglich auf die grundsätzliche, abstrakte Eignung und nicht auf die konkrete (auf die angegriffene Ausführungsform als Ganzes bezogene) Eignung des Abstandshalters im Zusammenwirken mit oberer Platte und den darin eingesetzten Pipettenspitzen und damit auf die Transporteinheit gemäß Streitpatent abgestellt habe. Dem Urteil ist aus Sicht des Senats jedenfalls nicht unmittelbar zu entnehmen, ob der Fachmann die Anwesenheit von oberer und unterer Platte als zwingendes Merkmal betrachten würde, sondern nur, welche Rolle dem Zwischenboden als Teil der Anordnung in der verhandelten Verletzung zukommt; ebenso wenig geht aus dem Urteil hervor, ob zwischen Verriegelung und Platzierung (Merkmale 1.10 bis 1.12) zu unterscheiden ist.
b) Die obere Platte umfasst zwingend eine Vielzahl von Löchern (Merkmal 1.2), in welche Pipettenspitzen eingesetzt sind (Merkmal 1.3). Gleiches gilt für die untere Platte (Merkmale 1.4 und 1.5). Der Abstandshalter ist auf der Unterseite der oberen Platte platziert (Merkmal 1.9) und weist auf dem oberen Rand hinsichtlich ihrer Zahl und Gestaltung beliebige Verriegelungselemente auf, die mit entsprechenden, auf der Unterseite der oberen Platte gelegenen und den wechselseitigen Eingriff ermöglichenden Verriegelungselementen verriegelt werden können (Anl. 1/K2, Fig. 15, 17, 18; Merkmale 1.10 und 1.11). Beide Verriegelungselemente erstrecken sich vertikal, so dass die Ausdrücke "auf der Unterseite" und "auf dem oberen Rand" keine scharf begrenzte Lokalisierung vorgeben. Weiter ist der Abstandshalter mit seiner Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte bzw. auf Pipettenspitzen in der unteren Platte platziert (Merkmal 1.12).
Laut Klägerin dürften nach dem Anspruchswortlaut des Patentanspruchs 1 die Platten neben den zur Verbindung der oberen Platte mit dem Abstandshalter vorgesehenen Verriegelungselementen zusätzliche Verriegelungselemente aufweisen, so dass alle jeweils benachbarten "Lagen" des Stapels, d. h. sowohl Platten als auch Abstandshalter, miteinander verbunden sein könnten. Damit falle auch ein vollständig durch Verriegelung sämtlicher Ebenen gesicherter Turm unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1. Demgegenüber führt sie im Zusammenhang mit der Definition der Aufgabe aus, dass ein streitpatentgemäßer "Turm", bestehend aus einer Mehrzahl abwechselnd aufeinander gestapelter Platten und Abstandshalter, vereinfacht und schneller abgebaut werden könne, was dadurch erfolge, dass die Platten jeweils mit einem Abstandshalter verbunden seien, so dass "2er-Pakete" - jeweils bestehend aus Platte und darunter angeordnetem Abstandshalter - von dem Turm entnommen werden könnten. Soweit sie die (an späterer Stelle zu erörternde) Aufgabe des Streitpatents darin sieht, eine Vorrichtung zu schaffen, die schneller und effektiver auseinanderbaubar ist, ist es erkennbar auch ihr Verständnis, dass zwischen "Platzieren" ("Aufsetzen") und "Verriegeln" ("Verbinden") zu unterscheiden ist (Merkmale 1.10 bis 1.12). Ohne dass es hierzu weiterer Erläuterungen bedarf, würde die in Absatz [0022] des Streitpatents beschriebene leichte Entfernung des Verbundes aus oberer Platte und Abstandshalter durch eine Verriegelung von Abstandshalter und unterer Platte verhindert.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung des Streitpatents (Anl. 1/K2, Fig. 17 und 18, S. 30 und 31, [0084], [0087] und [0088]), verweist und geltend macht, dass die Platten weitere Verriegelungselemente wie die "locking tabs 84" zum Verbinden derselben mit einem oben befindlichen Abstandshalter aufwiesen, entgeht ihr, dass diese Figuren unter Heranziehen der Positionsbeschreibungen gemäß den Absätzen [0082], [0087] und [0088] die Verriegelungsstellen ausschließlich in der Weise angeordnet zeigen, dass die Oberseite des Abstandshalters 57 mit der Unterseite einer Platte 77 verbunden werden kann (ebenso Anl. 1/K2 Fig. 15 und 16; Bz. 69-72).
c) Die Merkmale 1.1, 1.9 und 1.12 sind auch dann erfüllt, wenn sich entsprechende Rahmenteile von Platten und Abstandshaltern als deren integrale Bestandteile aufeinander stützen, wie dies die Figur 3 auf Seite 16 des Streitpatents mit den über die Dicke der eigentlichen Lochplatte nach oben und unten hinausragenden Teilen der Vorrichtung erkennen lässt (Anl. 1/K2, Fig. 3 Bz. 27 und 29).
d) Ein klägerseitig bemängelter Widerspruch zwischen den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 und denen gemäß Patentanspruch 11 ist, wie bereits angesprochen, nicht festzustellen, da der Abstandshalter eine obere Platte auf Abstand von einer unteren Platte hält, indem die obere Platte auf der Oberseite des Abstandshalters und der Abstandshalter auf der Oberseite der unteren Platte bzw. von darin gehaltenen Pipettenspitzen platziert ist. Laut Patentanspruch 11 umfasst der Träger einen Rahmen oder Kasten (Merkmal 11.1), mehrere Platten (Merkmal 11.2), in diese eingesetzte Pipettenspitzen (Merkmal 11.3) und einen Abstandshalter nach Patentanspruch 1 (Merkmal 11.6). Der Rahmen oder Kasten des Trägers weist Mittel zum lösbaren Verbinden mit einer Platte auf (Merkmal 11.4) und eine untere Platte ist über Mittel zum lösbaren Verbinden mit dem Rahmen oder Kasten verbunden (Merkmal 11.5). Eine obere Platte ist auf der Oberseite des Abstandshalters abgestützt (Merkmal 11.7) und führt zu einer Stapelanordnung aus Rahmen oder Kasten, unterer und oberer Platte und Abstandshalter des Trägers gemäß Absatz [0042] des Streitpatents, dessen Figur 9 auf Seite 22 dies mit den von unten nach oben angegebenen Bezugszeichen 1, 21, 47 und 21 als Ausschnitt zeigt. Durch die Benennung der unteren Platte und der oberen Platte in den Patentansprüchen 1 und 11 erkennt der Fachmann die technisch sinnvolle und die Gesamtoffenbarung des Streitpatents berücksichtigende Anordnung in Bezug auf den Abstandshalter und den Rahmen oder Kasten, selbst wenn die Merkmale 1.9, 11.5 und 11.7 einer Überdefinition gleichkommen mögen.
e) Der "rahmenförmig" ("frame-shaped") gebaute Abstandshalter (Merkmale 1.6 bis 1.12) wird in den Absätzen [0017] bis [0019] des Streitpatents als ein Vorrichtungsteil mit einem Zwischenboden definiert, abgestützt mit der Oberseite außerhalb der Löcher auf der Unterseite der oberen Platte und mit der Unterseite auf der Oberseite der unteren Platte oder auf darin gehaltenen Pipettenspitzen, der die Platten auf Abstand voneinander hält und die Pipettenspitzen vor Verunreinigungen schützt. Diese Angaben bilden die Ausführungsformen in den Figuren 7, 15 und 16 des Streitpatents ab, wonach "rahmenförmig" eine äußere geschlossene, sich über die Stärke der planen Lochplatte hinaus erstreckende Einfassung/Begrenzung bedeutet. Nicht beansprucht sind dabei zur Platte vertikal gerichtete verbundene Wände (Anl.1/K2, Fig. 7, Bz. 48-51; Fig. 15 und 16, Bz. 57- 60).
5. Die Neuheit der Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist gegeben.
a) In keiner der insoweit geltend gemachten Druckschriften E1 und D3 bis D5 ist ein Abstandshalter als Bestandteil der Träger für Pipettenspitzen offenbart. Selbst wenn die dort gezeigten Träger als Abstandshalter angenommen würden, fehlt in allen Dokumenten eine Vorwegnahme der mit den Merkmalen 1.1 und 1.8 vorgegebenen Reihenfolge von Platte, Abstandshalter (der nicht mit Pipettenspitzen bestückt ist) und wiederum Platte. Dazu kommt, dass diese Druckschriften auch nicht die gezielte selektive Verriegelung von Abstandshalter und oberer Platte zu einer Transfereinheit offenbaren (Merkmale 1.10 und 1.11).
Soweit die Klägerin einwendet, dass die mit den Merkmalen 1.1 und 1.8 beanspruchte Abfolge von Lochplatten mit und ohne Pipettenspitzen zufällig eintreten könnte, reicht dies unabhängig von der Verwirklichung der Merkmale 1.10 und 1.11 für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung in dem genannten Stand der Technik nicht aus. Keine der angeführten Druckschriften gibt eine Anleitung zu einem planmäßigen Handeln in diese Richtung. Auch die Annahme der Klägerin, dass die fehlende Neuheit des Abstandshalters gegeben sei, sofern angenommen werde, dass es sich einzig um den Abstandshalter handele, geht ins Leere. Denn selbst diese vom Anspruchswortlaut nicht getragene Beschränkung auf den Abstandshalter als Lochplatte "ohne eingesetzte Pipettenspitzen" ist in diesen Druckschriften nicht zu finden. Wenn dabei in Dokument E1 die Möglichkeit angesprochen ist, den obersten Aufsatz nach völligem Entleeren der Vorrichtung zuzuordnen, indem er von unten auf die Wanne aufgesteckt wird (E1, S. 7 Abs. 2), kann auch dies nicht die Neuheit in Frage stellen: Denn ein Aufstecken oder Aufschieben einer entleerten Platte auf die Unterseite einer Box führt nicht zu einem Stapel, bei dem leere Aufsätze zwischen Platten angeordnet sind.
Die klägerseitig nicht angegriffene Neuheit der streitpatentgemäßen Vorrichtungen gegenüber D1 bzw. D2 ist gegeben, weil diese Dokumente keine Verriegelungselemente nach den Merkmalen 1.10 und 1.11 offenbaren.
b) Mithin und aufgrund der Aufnahme des Patentanspruchs 1 als Merkmal 11.6 in den Patentanspruch 11 des Streitpatents besteht ebenfalls Neuheit der Vorrichtung nach Patentanspruch 11 gegenüber jeweils E1 und D3 bis D5.
6. Gleichermaßen gründen die mit den Patentansprüchen 1 und 11 des Streitpatents beanspruchten Vorrichtungen gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Das hierbei zugrunde zu legende technische Problem bzw. die Aufgabe ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, Xa ZR 36/08, Ls. 1 - Gelenkanordnung).
Soweit das Streitpatent den Schutz der teilweise ineinander stapelbaren Pipettenspitzen vor Verschmutzung als Aufgabe nennt (Anl. 1/K2, [0015]), ist nicht zu erkennen, wie das Problem auf Basis der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale gelöst werden soll: Denn das Streitpatent stellt klar, dass die Pipettenspitzen in der obersten Platte durch einen Deckel geschützt werden (Anl. 1, [0035] "The pipette tips in the uppermost plate are hereby also protected from contamination"; Unterstreichung hinzugefügt). Ersichtlich vereinnahmt die oberste Platte mit den eingesetzten Pipettenspitzen eine maßgebliche Fläche der Vorrichtung, der Deckel ist aber kein Merkmal der technischen Lehre von Patentanspruch 1. Auch die weiteren, sich mit dem Schutz der Pipettenspitzen vor Verschmutzung befassenden Passagen im Streitpatent (Anl. 1 [0019] Z. 47-49 und [0022] Z. 24 und 25), die dem (rahmenförmigen) Abstandshalter eine Schutzfunktion vor Verschmutzung zusprechen, behandeln das technische Problem nicht: Betrachtet der Fachmann die spezielle Ausführungsform des Streitpatents gemäß den Figuren 7, 15 und 16 in Verbindung mit den Absätzen [0071] und [0076], erkennt er, dass der Abstandshalter vier verbundene vertikale Seitenwände aufweist, die gegebenenfalls einen Kontaminationsschutz verwirklichen könnten. Allerdings sind diese Seitenwände wiederum kein Merkmal der angegriffenen Patentansprüche 1 und 11.
Da somit der mit dem Abstandshalter verbundene Vorteil eines Kontaminationsschutzes nicht als erfindungswesentliche, die erfinderische Tätigkeit begründende Lehre des Streitpatents erkennbar ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 2023, X ZR 51/21, 2. Ls. - Schlossgehäuse), beschränkt sich die objektive Aufgabe des Streitpatents allein auf die Bereitstellung eines Trägers für Pipettenspitzen, der zur Handhabung in automatischen Maschinen geeignet ist, wie dies in Absatz [0001] des Streitpatents angesprochen ist und in den Absätzen [0005] und [0007] bei der Diskussion des Standes der Technik verdeutlicht wird.
Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass die streitpatentgemäße Lösung einen schnelleren Abbau des Turms aus Platten und Abstandshaltern ermöglicht, mithin prozessökonomisch erfolgt. Sie sieht die Aufgabe der erfindungsgemäßen Lehre letztlich darin, die obere Platte und den Abstandshalter miteinander zu verbinden und damit zu stabilisieren. Dabei verkennt sie, dass die objektive Aufgabe einer Lehre frei von Lösungselementen zu formulieren ist, ansonsten würde sie bereits den Lösungsweg, wie in den Merkmalen 1.10 und 1.11 beschrieben, antizipieren.
Die Beklagte erachtet unter dem Grundsatz der allgemeinen und neutralen Aufgabenformulierung den verbesserten Schutz von Pipettenspitzen vor Verunreinigungen als Aufgabe. Es kann dahinstehen, ob das, was die Erfindung zum Stand der Technik beiträgt, eine spezifische Vorrichtung zum Schutz vor Verunreinigungen ist, aber keine Lehre von vor Verunreinigungen geschützten Systemen an sich, und ob insoweit Grenzen einzuhalten sind. Denn es kommt vorliegend auf die Vermeidung von Verunreinigungen nicht an, da diese gerade nicht Teil der beanspruchten Lehre des Streitpatents ist. Aus diesem Grund führt auch das Vorbringen der Beklagten, wonach Dosier- und Laborautomaten vielfach händisch mit Platten mit frischen Pipettenspitzen bestückt würden und lediglich die Dosierung bzw. sonstige Bearbeitung der Proben in den Automaten automatisch durchgeführt werde, so dass die Vermeidung eines Fingerkontakts (Kontamination) auch bei einer automatisierten Probendurchführung relevant sei, zu keiner anderen Beurteilung.
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von D1 bzw. D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die klägerseitig zutreffend als "quasi inhaltsgleich" bezeichneten und im Streitpatent angeführten Druckschriften US 2010/0266457 A1 (D1) und EP 2 210 668 A2 (D2), von welchen die deutschsprachige Druckschrift D2 in diesem Urteil vorrangig behandelt wird, finden gegenüber der objektiven Aufgabe des Streitpatents die Aufmerksamkeit des Fachmanns. Beide Druckschriften befassen sich mit Trägern bzw. Racks für automatische Maschinen (D2, [0001] und [0008]), erkennbar geeignet für nicht nestbare Pipettenspitzen, und zeigen in den jeweiligen Figuren 7 rahmenförmige Abstandshalter, identisch mit denen gemäß Figur 7 auf Seite 20 des Streitpatents. Gleiches gilt für die Stapelreihenfolge in der jeweiligen Figur 9 des Streitpatents und in D2 (Anl. 1, S. 22; D2, S.18).
Das Streitpatent löst mit den beanspruchten Vorrichtungen die Aufgabe, nicht nestbare Pipettenspitzen in mehreren Platten platz- und materialsparend zu stapeln und den gebildeten "Turm" schnell abzubauen. Dies wird ermöglicht durch eine definierte Transporteinheit ("unit"), bei welcher die Verriegelungselemente (Merkmale 1.10 und 1.11) die obere Platte und den Abstandshalter verbinden (Anl. 1/K2, [0022]). Der Verbund zweier Platten führt naturgemäß zu größeren Seitenflächen, welche von einem Greifwerkzeug (Anl. 1, [0064], [0065], [0068] "gripping tool") sicher zu greifen sind.
Nach den Darlegungen der D2 hat der Abstandshalter 47 die Funktion, beim Abnehmen einer Platte 21 mit eingesetzten Pipettenspitzen 36 vom Stapel zu verhindern, dass die Pipettenspitzen 36 aus einer darunter angeordneten Platte 21 mitgenommen werden. Die Pipettenspitzen aus der tiefer angeordneten Platte werden dabei an den Löchern zurückgehalten und fallen in die tiefer angeordnete Platte zurück (D2, [0028] Z. 5-11 und [0059] Z. 22-24). Auch die streitpatentgemäße Vorrichtung ermöglicht dies (Anl. 1, [0042] Z. 19-22 und [0075] Z. 9-11).
Aber auch wenn der Fachmann diese Information berücksichtigt, leitet sie nicht zum Erfindungsgegenstand der durch Verriegelung stabilisierten Transporteinheit aus Abstandshalter und oberer Platte hin: Weder D1 noch D2 weisen den Fachmann an, Verriegelungselemente (Merkmale 1.10 und 1.11) zur gezielten Verbindung von oberer Platte und Abstandshalter vorzusehen, denn sie haben Verriegelungselemente nicht zum Thema. Das Dokument D2 befasst sich, ähnlich D1, mit dem Vermeiden einer zufälligen Trennung von Platte und Rahmen (D2, [0008] und [0012]), was durch spezielle Sicherungselemente gelöst wird (D2, Anspr. 1 und [0045-0047], nicht aber mit dem Vermeiden der Trennung von Abstandshalter und oberer Platte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Abstandshalter eine vorteilhafte Rolle im verriegelten Verbund mit der oberen Platte zukommen könnte, findet sich demzufolge weder in D2 noch in D1.
Mangels entsprechender Veranlassung ist nicht zu erkennen, warum sich der Fachmann den klägerseitig genannten Druckschriften E1, D3 bis D5 zuwenden würde, die sich nicht mit nicht nestbaren Pipettenspitzen befassen und, von der Klägerin unbestritten, Türme aus mit Pipettenspitzen bestückten und miteinander verbundenen Platten betreffen.
Die Klägerin meint, dass aus konstruktiver Sicht nichts dagegen spreche, die Lehre der Dokumente E1 oder jeweils D3 bis D5 auf die Vorrichtung aus der D1 oder D2 zu übertragen, sofern dem Fachmann eine entsprechende Anregung an die Hand gegeben werde, nämlich die Stabilisierung des Stapels durch Verbindung der Lagen, wie sie in E1, D3 bis D5 offenbart werde.
Wie oben ausgeführt, liegt die Wesenheit der streitpatentgemäßen Vorrichtungen im leichten Transfer der Einheit aus Abstandshalter und oberer Platte, nicht aber in der Stabilisierung des gesamten "Turms". Streitpatentgemäß ist dies durch jeweils selektive Verriegelung von oberster Platte und Abstandshalter, also erster und zweiter, dritter und vierter Platte etc. verwirklicht, nicht aber durch Verriegelung von Abstandshalter mit der unteren Platte, entsprechend einer zusätzlichen Verriegelung von beispielsweise zweiter und dritter, vierter und fünfter Platte.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als nicht erfinderisch bewertete Stabilisierung des gesamten Stapels mit der Möglichkeit, einzelne Riegel zu lösen, führt nicht zu der streitpatentgemäßen Lehre, da E1 oder D3 bis D5 keinen Abstandshalter in Form einer zwischen den mit Pipettenspitzen bestückten Platten befindlichen unbestückten Platte zeigen, auch nicht in den dort von der Klägerin angegebenen Fundstellen (E1, S. 6 Abs. 2, Fig. 2; D3, Sp. 5 Z. 53-56, Sp. 9 Z. 28-43, Fig. 1; D4, Abstract, Fig. 7; D5, [0036] und [0040], Fig. 16).
Ihr Argument, dass der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 11 zusätzliche Verriegelungselemente zur Verriegelung von Abstandshalter und unterer Platte nicht ausschließe, läuft der Lehre des Streitpatents ersichtlich entgegen und findet dort folglich auch an keiner Stelle eine Basis.
Schließlich kann auch der Einwand der Klägerin, dass die angeblich den Kern der streitpatentgemäßen Erfindung bildende selektive Verriegelung von Abstandshalter und oberer Platte im Patentanspruch 1 nicht erkennbar sei, nicht durchgreifen, da der Patentanspruch 1 - wie oben ausgeführt - der streitpatentgemäßen Lehre folgend ausdrücklich zwischen "Verriegeln" und "Platzieren" unterscheidet und somit die miteinander zu verbindenden Bauteile konkret auf Abstandshalter und obere Platte fokussiert.
b) Mithin und aufgrund der Aufnahme des Patentanspruchs 1 als Merkmal 11.6 in den Patentanspruch 11 ist der Gegenstand von Patentanspruch 11 durch den aufgezeigten Stand der Technik gleichermaßen nicht nahegelegt.
c) Die zum Naheliegen von Merkmalen der erteilten Unteransprüche von der Klägerin herangezogenen Dokumente D6 und D7 stellen die Bestandsfähigkeit des Streitpatents ebenfalls nicht in Frage. Sie liegen von der erfindungsgemäßen Lehre gemäß Patentanspruch 1 oder 11 noch weiter ab und wurden von den Parteien auch nicht weiter diskutiert.
7. Die Ausgestaltungen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 10 und 12 bis 16 haben zusammen mit den Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 11 des Streitpatents ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auf den Hilfsantrag 1 der Beklagten nicht mehr eingegangen zu werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwältin oder Patentanwältin als Bevollmächtigte oder einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Streif Dr. Münzberg Dorn Dr. Jäger Dr. Freudenreich Bundespatentgericht
3 Ni 3/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2026
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