BGH
17. März 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - 3 StR 30/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 30/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Spaniol Wimmer
Hoch Anstötz