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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1996 - 7 B 416/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 416/95 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Leipzig vom 26.7.1995 - Az.: VG 2 K 1403/93 -
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1;
VermG § 1 Abs. 1 lit. d, § 1 Abs. 3
Leitsatz
»Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG ausschließlich solche Unternehmensverkäufe erfaßt, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen durchgeführt worden sind.«
Gründe
Die Klägerin zu 1 begehrt die Rückübertragung von Grundstücken und die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -; die Kläger zu 2 bis 4 verlangen als Rechtsnachfolger ehemaliger Gesellschafter der Klägerin zu 1 die Löschung des staatlichen Gesellschaftsanteils.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der seinerzeitige Verkauf der privaten Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 1 keinen der in § 1 VermG aufgeführten Tatbestände erfülle.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der von ihnen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel ist nicht erkennbar (1); ebensowenig verleiht die von ihnen als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (2).
1. Die Kläger halten die Überzeugungsbildung des Gerichts für fehlerhaft, weil es bei der Würdigung der Aussage der Zeugin B. von einer nicht existenten Beweisregel ausgegangen sei und überdies aus den Bekundungen dieser Zeugin Folgerungen gezogen habe, die nicht in Einklang mit den Denkgesetzen stünden. Beides trifft nicht zu.
a) Zwar trifft es zu, daß das Gericht der Zeugin dasselbe Interesse am Ausgang des Prozesses unterstellt hat wie ihren Kindern, den Klägern zu 2 bis 4. Insoweit hat es jedoch keine feste Beweisregel aufgestellt. Es hat das fraglos bestehende Interesse der Zeugin am Verfahrensausgang lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage herangezogen. Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung liegt darin nicht; es wäre im Gegenteil fraglich, ob die Nichtberücksichtigung eines solchen Umstandes bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung mit den Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO zu vereinbaren wäre.
b) Die Würdigung der Zeugenaussage durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht denkfehlerhaft. Der Umstand, daß die Kläger aus den Bekundungen der Zeugin andere Schlüsse ziehen als das Gericht und solche abweichende Schlußfolgerungen auch denkgesetzlich möglich sind, rechtfertigt nicht die Annahme eines solchen Verfahrensmangels. Berechtigt wäre die Rüge nur, wenn andere als die abweichenden Folgerungen der Kläger ausgeschlossen wären. So verhält es sich jedoch nicht; es ist vielmehr durchaus möglich, daß mangelndes Erinnerungsvermögen oder fehlerhafte Zeitangaben einer Zeugin gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage sprechen. Ebensowenig ist es mit den Denkgesetzen unvereinbar, ständig wiederholte eigene Verkaufsbemühungen als Indiz für die Verneinung eines staatlichen Verkaufsdrucks heranzuziehen. Der Umstand, daß in einem komplexen Geschehen auch gegenteilige Schlußfolgerungen möglich wären, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Vielmehr zeichnet es die Freiheit richterlicher Beweiswürdigung aus, daß insoweit allein die - allerdings ordnungsgemäß gewonnene - Überzeugung des Richters entscheidet.
2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil - wie die Kläger meinen - klärungsbedürftig ist, ob vor dem 9. Februar 1972 durchgeführte Unternehmensverkäufe entsprechend § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG als Schädigungsmaßnahmen anzusehen sind. Der Senat hat bereits entschieden, daß es bei solchen Unternehmensverkäufen - soweit nicht anstelle des Eigentümers ein staatlicher Verwalter gehandelt hat (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) - nur nach Maßgabe des Schädigungstatbestandes der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) zu einer Rückgabe des verkauften Unternehmens kommen kann (Beschluß vom 8. August 1995 - BVerwG 7 B 162.95 - bisher nicht veröffentlicht). Daher muß hier anders als bei § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Vermögensverlust auf einer unlauteren Machenschaft beruht (vgl. auch § 6 Abs. 5 c S. 1 VermG). Daß in der rechtlich unterschiedlichen Behandlung dieser Fallgestaltungen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt, ist entgegen der Auffassung der Kläger offensichtlich, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Während mit dem Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972 und den in Zusammenhang damit stehenden Regelungen generell die Verstaatlichung von Unternehmen mit dem Ziel der endgültigen Liquidierung aller "kapitalistischen Betriebe" in Angriff genommen wurde, gab es zuvor nur Einzelaktionen, die nicht in dieser Weise koordiniert waren. Der Gesetzgeber durfte daher ab diesem Zeitpunkt typisierend davon ausgehen, daß Unternehmensverkäufe auf staatlichen Druck zurückzuführen waren. Hinzu kommt, daß bereits die §§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl I S. 141) vermögensrechtliche Ansprüche an betrieblichen Vermögenswerten begründeten, die auf der Grundlage des erwähnten Beschlusses vom 9. Februar 1972 verstaatlicht worden waren. § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG knüpft erklärtermaßen an diese Regelung an (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 2) und erfüllt damit einen Eckwert der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zu Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages). Auch diese restitutionsrechtliche Vorgeschichte rechtfertigt die von den Klägern gerügte Ungleichbehandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 S. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 GKG.