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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2005 - 5 B 110/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 110/04 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Januar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 23.09.2004; OVG 12 A 11754/04.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 460 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die "Beschwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. September 2004 verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (siehe zur weiteren Begründung auch Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. September 2004).