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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - 5 StR 588/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 588/17 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung dahingehend neu gefasst wird, dass folgende Gegenstände eingezogen werden:
• die sichergestellten 119,11 g Metamphetamin,
• aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 9. November 2016 ein Schlagstock (Pos. 04), ein Schlagring (Pos. 01) und ein Kurzschwert (Pos. 24, vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts);
im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp Mosbacher