BGH
6. November 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.11.2024 - 6 StR 378/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 378/24 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. März 2024 wird die Verfolgung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; von der Verfolgung wegen des tateinheitlichen Besitzes von Cannabis wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi