BVerwG
14. Mai 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2007 - 3 C 6/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 6/07 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayer. VG Regensburg; 09.01.2007; VG RO 2 K 06.2009
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen, sodass sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.