BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
LG Düsseldorf 22. Oktober 2015
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OLG Düsseldorf 5. Juli 2016
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BGH 5. Juli 2017
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BGH 22. August 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Unterlassung gegen die Beklagte wegen unwirksamer Klauseln in Sonderkundenverträgen über Stromlieferungen. Streitgegenstand sind Preisänderungsklauseln, die Weiterbelastungen von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen regeln, insbesondere deren Informationspflichten und Sonderkündigungsrechte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Unwirksamkeit der Klauseln gemäß § 41 Abs. 3 EnWG, § 307 BGB, da die Beklagte Letztverbraucher nicht rechtzeitig und transparent über Preisänderungen durch Weiterbelastungen informiert und das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nicht gewährt. Preisänderungen durch hoheitliche Belastungen sind Vertragsänderungen i.S.d. § 311 BGB und unterliegen dem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 BGB.

Praxishinweis
Sonderkundenverträge müssen bei Weiterbelastungen von Steuern und Abgaben die Informationspflichten und das fristlose Kündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 EnWG beachten. Klauseln, die diese Vorgaben ausschließen oder einschränken, sind unwirksam und können Unterlassungsansprüche auslösen.

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    Jennifer A · https://www.anwalt.org/ratgeber · 19. Juli 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 163/16
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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