BGH
15. Oktober 2009
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BGH
12. Januar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 StR 378/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 378/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Revision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.
Unterschrift
Basdorf Brause Schneider
Dölp König