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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2002 - 3 B 104/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 104/02 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 11.06.2002; OVG 19 E 529/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 EUR festgesetzt.
Die Revision, vom Senat als Beschwerde gedeutet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss - wie in ihm zutreffend ausgeführt worden ist - nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.