BGH
3. November 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.11.2009 - IX ZB 239/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 239/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. November 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. November 2009 beschlossen:
Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwerdegegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat.
Unterschrift
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanz
AG Offenbach am Main; 10.09.2007; 8 IN 128/07 / LG Darmstadt; 23.09.2008; 23 T 224/07 + 23 T 137/08