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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.06.2021 - 17 W (pat) 20/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 20/20 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 20/20 Verkündet am 15. Juni 2021 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 119 048.3 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Merzbach, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
ECLI:DE:BPatG:2021:150621B17Wpat20.20.0 Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 18. Dezember 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
" Ausführung von Verarbeitungsvorgängen in einer SIMD-Verarbeitungseinheit ".
Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2020 aus Gründen des Bescheids vom 24. September 2019 zurückgewiesen. In dem in Bezug genommenen Bescheid ist sinngemäß ausgeführt, mangels einer ausreichenden Definition des unter Schutz zu stellenden Gegenstands erfülle der (damalige) Patentanspruch 1 nicht die Anforderungen nach §34 Abs. 3 Nr. 3 PatG und sei aus diesem Grund nicht gewährbar. Selbst wenn dieser Mangel keine Berücksichtigung fände, sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Rücksicht auf den der Druckschrift D1 entnehmbaren Stand der Technik nicht neu und beruhe gegenüber der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 20. Januar 2020 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
durch die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 20 vom 23. Dezember 2020 gemäß Hauptantrag,
Beschreibung und Zeichnungen wie Offenlegungsschrift,
hilfsweise durch die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 18 vom 23. Dezember 2020 gemäß Hilfsantrag 1, Beschreibung und Zeichnungen wie Offenlegungsschrift,
weiter hilfsweise durch die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 17 vom 23. Dezember 2020 gemäß Hilfsantrag 2, Beschreibung und Zeichnungen wie Offenlegungsschrift,
weiter hilfsweise durch die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 16 vom 23. Dezember 2020 gemäß Hilfsantrag 3, Beschreibung und Zeichnungen wie Offenlegungsschrift,
weiter hilfsweise durch die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 14 vom 23. Dezember 2020 gemäß Hilfsantrag 4, Beschreibung und Zeichnungen wie Offenlegungsschrift,
weiter hilfsweise durch die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 12 vom 23. Dezember 2020 gemäß Hilfsantrag 5, Beschreibung und Zeichnungen wie Offenlegungsschrift,
weiter hilfsweise durch die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen wie Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet: M1 SIMD(Single Instruction Multiple Data)-Verarbeitungseinheit, die ausgelegt ist,
M2 eine Mehrzahl von Verarbeitungsvorgängen zu verarbeiten,
M2a die jeweils Arbeitselemente bis zu einer vorbestimmten Höchstanzahl umfassen,
M3 wobei die Arbeitselemente eines Verarbeitungsvorgangs ausgelegt sind, eine gemeinsame Sequenz von Befehlen an entsprechenden Datenelementen auszuführen, wobei
M4 die Datenelemente in Blöcken von Datenelementen angeordnet sind, wobei
M5 Blöcke von Arbeitselementen in einem Verarbeitungsvorgang sich auf jeweilige Blöcke von Datenelementen beziehen, wobei,
M6 falls eines oder mehrere der Datenelemente in einem Block von Datenelementen verarbeitet werden sollen, dann alle Datenelemente in diesem Block von Datenelementen zur Verarbeitung durch die SIMD-Verarbeitungseinheit eingeplant werden, und wobei
M7 einige der Blöcke wenigstens ein ungültiges Arbeitselement umfassen,
M8 wobei die SIMD-Verarbeitungseinheit umfasst:
eine Gruppe von Verarbeitungsbahnen, die ausgelegt sind, Befehle von Arbeitselementen eines bestimmten Verarbeitungsvorgangs über eine Mehrzahl von Verarbeitungszyklen auszuführen,
M9 wobei jede der Verarbeitungsbahnen der Gruppe ausgelegt ist, Befehle eines jeweiligen Blocks von Arbeitselementen über eine Mehrzahl von aufeinanderfolgenden Verarbeitungszyklen auszuführen; und M10' ein Steuermodul, das ausgelegt ist, basierend auf der Gültigkeit der Arbeitselemente die Arbeitselemente zu den Verarbeitungsvorgängen zusammenzustellen,
sodass ungültige Arbeitselemente des bestimmten Verarbeitungsvorgangs über die Gruppe von Verarbeitungsbahnen hinweg vorübergehend in Linie gebracht sind.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, wobei sich an Merkmal M10' das Merkmal
M12 ferner umfassend Logik, die mit der Gruppe von Verarbeitungsbahnen gekoppelt ist, die ausgelegt ist, die Gruppe von Verarbeitungsbahnen zu veranlassen, die Ausführung einer Gruppe von ungültigen Arbeitselementen zu überspringen, falls die Gruppe von ungültigen Arbeitselementen die einzigen Arbeitselemente sind, die für die Ausführung in der Gruppe von Verarbeitungsbahnen in einem Verarbeitungszyklus geplant sind.
anschließt.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass Merkmal M10' durch Merkmal
M10 ein Steuermodul, das ausgelegt ist, basierend auf der Gültigkeit der Arbeitselemente die Arbeitselemente zu den Verarbeitungsvorgängen zusammenzustellen,
wobei Arbeitselemente in einem Block von Arbeitselementen umgeordnet werden, um dadurch die ungültigen Arbeitselemente aus verschiedenen Blöcken von Arbeitselementen innerhalb eines Verarbeitungsvorgangs über die Gruppe von Verarbeitungsbahnen hinweg vorübergehend in Linie zu bringen, ersetzt ist.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 geht aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hervor, indem zwischen den Merkmalen M10 und M12 das Merkmal
M11 wobei das Steuermodul ausgelegt ist, Arbeitselemente in einem Block von Arbeitselementen umzuordnen, indem wenigstens eines von einem Rotationsvorgang und einem Tauschvorgang der Arbeitselemente im Block von Arbeitselementen durchgeführt wird,
eingefügt wird.
Bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wird gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nach Merkmal M12 noch Merkmal
M13 wobei das Steuermodul ferner ausgelegt ist, einen entsprechenden Indikator für eine Mehrzahl der Blöcke von Arbeitselementen zu setzen, um die Reihenfolge der Arbeitselemente innerhalb der Mehrzahl von Blöcken von Arbeitselementen anzuzeigen.
angehängt.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, wobei auf Merkmal M13 noch Merkmal
M14 wobei die Datenelemente Pixelwerte sind und wobei die Blöcke von Datenelementen Pixelquads sind.
folgt.
Schließlich unterscheidet sich Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 darin, dass nach Merkmal M14 noch Merkmal M15 und wobei Befehle eines jeweiligen Blocks von Arbeitselementen, die sich auf einen jeweiligen Pixelquad beziehen, eingeplant sind, in einer jeweiligen Verarbeitungsbahn ausgeführt zu werden.
ergänzt ist.
Zu den nebengeordneten Patentansprüchen sowie zu den Unteransprüchen wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt sind u.a. die Druckschriften
G9 Giesen, Fabian: A trip through the Graphics Pipeline 2011, part 8, 10.07.2011. URL: https://fgiesen.wordpress.com/2011/07/10/a-trip-throughthe-graphics-pipeline part-8/, [abgerufen am 10.09.2019]
und
D2 Rhu, Minsoo; Erez, Mattan: Maximizing SIMD Resource Utilization in GPGPUs with SIMD Lane Permutation. In: SIGARCH Comput. Archit. News, Volume 41, June 2013, Issue 3, S. 356-367. - ISSN 0163-5964. http://doi.acm.org/10.1145/2508148.2485953, [abgerufen am 18.04.2016]
genannt worden.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Datenverarbeitung in SIMD- Verarbeitungseinheiten ("SIMD" = "single instruction multiple data").
Der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass SIMD- Verarbeitungseinheiten Datenelemente parallel verarbeiten können und daher besonders nützlich sind, wenn derselbe Befehl an einer großen Anzahl von Datenelementen auszuführen ist. Beispielsweise könne eine Grafikverarbeitungseinheit (GPU) eine SIMD-Verarbeitungseinheit verwenden, um Verarbeitungsvorgänge an einer großen Anzahl von Pixeln eines computergenerierten Bilds durchzuführen (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Ein Verarbeitungsvorgang könne aus einer Mehrzahl von Arbeitselementen bestehen, bei deren Ausführung eine gemeinsame Sequenz von Befehlen an entsprechenden Datenelementen ausgeführt werde. Eine SIMD- Verarbeitungseinheit könne Verarbeitungsbahnen umfassen, die jeweils ausgelegt sind, einen Befehl eines Arbeitselements in mehreren Verarbeitungszyklen auszuführen (Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0003] sowie Figuren 1 und 2; der in Figur 1 dargestellte Verarbeitungsvorgang 100 mit 32 Arbeitselementen wird gemäß Figur 2 auf 16 Verarbeitungsbahnen in zwei Verarbeitungszyklen ausgeführt). Falls ein Verarbeitungsvorgang nur teilweise belegt sei oder ungültige Arbeitselemente umfasse, blieben einige "Verarbeitungsschlitze" - d.h. Zeitfenster, in denen jeweils ein Befehl in einer bestimmten Verarbeitungsbahn abgearbeitet werden kann - ungenutzt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0003], [0004]).
Moderne Grafikschnittstellen zur Anwendungsprogrammierung wie OpenGL und DirectX definierten Befehle, die mit Pixeln in einem 2x2-Pixelquad arbeiten. Es sei z.B. häufig erforderlich, die Änderungsrate einer variierenden Menge von verschiedenen Pixeln mittels eines "Gradienten"-Vorgangs zu bestimmen. Die Befehle der Grafikschnittstellen ließen die Entfernung von "leeren" Pixelverarbeitungsschlitzen (die ungültigen Arbeitselementen entsprechen) nicht zu, wenn Arbeitselemente in Verarbeitungsvorgängen verpackt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0005]).
Eine Aufgabe wird in der vorliegenden Patentanmeldung nicht ausdrücklich genannt. Jedoch lässt Absatz [0025] der Offenlegungsschrift aus Sicht des Senats auf die Aufgabenstellung schließen, eine SIMD-Verarbeitungseinheit bereitzustellen, die ausgelegt ist, die Anzahl ungenutzter Verarbeitungsschlitze aufgrund ungültiger Arbeitselemente in Verarbeitungsvorgängen zu verringern.
Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Informatiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung paralleler Datenverarbeitungsarchitekturen - insbesondere für Grafikanwendungen - anzusehen.
2. Zur Lehre von Patentanspruch 1
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6, der inhaltlich sämtliche Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 5 enthält, sieht eine SIMD-Verarbeitungseinheit vor (Merkmal M1), d.h. eine Recheneinheit, die es gestattet, denselben Befehl gleichzeitig auf mehrere unterschiedliche Daten anzuwenden (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Die SIMD-Verarbeitungseinheit ist ausgelegt, eine Mehrzahl von Verarbeitungsvorgängen zu verarbeiten, die jeweils Arbeitselemente bis zu einer vorbestimmten Höchstanzahl umfassen (Merkmale M2, M2a). Ein Arbeitselement kann einen Teilvorgang eines Verarbeitungsvorgangs und insbesondere eine Sequenz von Befehlen umfassen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002], erster Satz).
Die Arbeitselemente eines Verarbeitungsvorgangs sollen ausgelegt sein, eine "gemeinsame" Sequenz von Befehlen an entsprechenden Datenelementen auszuführen (Merkmal M3). Dies soll bedeuten, dass eine Gruppe von Arbeitselementen des Verarbeitungsvorgangs dieselbe Sequenz von Befehlen umfasst, die auf entsprechende Datenelemente anzuwenden sind (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).
Gemäß den Merkmalen M4 und M14 sind die Datenelemente Pixelwerte, die in Pixelquads angeordnet sind, d.h. in quadratischen 2x2-Pixelblöcken (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0035], [0057], [0067]; Figur 4 i. V. m. Absatz [0028]). Aus Sicht des Fachmanns umfasst der Sinngehalt des Begriffs "Pixelquad" allerdings nicht nur 2x2-Pixelblöcke, sondern auch größere Blöcke (z.B. 4x4- Pixelblöcke).
Ferner sollen sich Blöcke von Arbeitselementen in einem Verarbeitungsvorgang auf jeweilige Pixelquads beziehen (Merkmale M5 und M14). Ein Block von Arbeitselementen stellt eine zusammenhängende Menge von Arbeitselementen dar, die in einer oder mehreren Dimensionen angeordnet sind (vgl. etwa die Figuren 1 und 2 der Offenlegungsschrift). Aus Sicht des Fachmanns liegt ein Bezug zwischen Blöcken von Arbeitselementen und jeweiligen Pixelquads im Sinne von Merkmal M5 bereits dann vor, wenn Blöcke von Arbeitselementen des Verarbeitungsvorgangs Pixelwerte einer Menge von Pixelquads verarbeiten.
Gemäß den Merkmalen M6 und M14 werden alle Pixelwerte in einem Pixelquad zur Verarbeitung durch die SIMD-Verarbeitungseinheit eingeplant, falls einer oder mehrere dieser Pixelwerte verarbeitet werden sollen. Dies bedeutet, dass alle Pixelwerte des Pixelquads zur Verarbeitung in der SIMD-Verarbeitungseinheit vorgesehen werden, wenn zumindest an einem dieser Pixelwerte Berechnungen durchgeführt werden sollen.
Nach Merkmal M7 umfassen einige der Blöcke von Arbeitselementen wenigstens ein ungültiges Arbeitselement. Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass ein Arbeitselement dann ungültig ist, wenn es sich auf ein ungültiges Datenelement bzw. einen ungültigen Pixelwert bezieht (Offenlegungsschrift, Absätze [0007], [0009]). Ein Pixelwert eines Pixelquads kann ungültig sein, wenn an dem Pixelwert keine oder nur sehr wenige Befehle auszuführen sind (Offenlegungsschrift, Absätze [0028], [0054]). Aus Sicht des Fachmanns stellen aber auch maskierte oder ausgeblendete Arbeitselemente, deren Ausführungsergebnisse nicht weiterverwendet werden, ungültige Arbeitselemente im Sinne des Merkmals M7 dar (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0061]).
Die SIMD-Verarbeitungseinheit umfasst ferner eine Gruppe von Verarbeitungsbahnen, die ausgelegt sind, Befehle von Arbeitselementen eines bestimmten Verarbeitungsvorgangs über eine Mehrzahl von Verarbeitungszyklen auszuführen (Merkmal M8). Jede dieser Verarbeitungsbahnen ist ferner ausgelegt, Befehle eines jeweiligen Blocks von Arbeitselementen über eine Mehrzahl von aufeinanderfolgenden Verarbeitungszyklen auszuführen (Merkmal M9).
Gemäß Merkmal M10 soll die SIMD-Verarbeitungseinheit ein Steuermodul umfassen, das ausgelegt ist, basierend auf der Gültigkeit der Arbeitselemente die Arbeitselemente zu den Verarbeitungsvorgängen zusammenzustellen, wobei Arbeitselemente in einem Block von Arbeitselementen umgeordnet werden, um dadurch die ungültigen Arbeitselemente aus verschiedenen Blöcken von Arbeitselementen innerhalb eines Verarbeitungsvorgangs über die Gruppe von Verarbeitungsbahnen hinweg "vorübergehend in Linie zu bringen".
Dies bedeutet insbesondere, dass die Arbeitselemente jeweils innerhalb der verschiedenen Blöcke mit der Zielsetzung umsortiert werden, die ungültigen Arbeitselemente aus verschiedenen Blöcken so zu Verarbeitungsvorgängen zusammenzustellen, dass in möglichst vielen Verarbeitungszyklen ausschließlich ungültige Arbeitselemente enthalten sind. Diese Arbeitselemente sind in zeitlicher
Hinsicht "in Linie gebracht", da sie in demselben Verarbeitungszyklus verarbeitet werden sollen (vgl. Offenlegungsschrift, z.B. Figur 7 - die Arbeitselemente werden jeweils innerhalb der einzelnen Spalten von Arbeitselementen derart umgeordnet, dass die vier ungültigen Arbeitselemente 0, 6, 9 und 15 zur Ausführung in demselben Verarbeitungszyklus "clk 3" vorgesehen sind).
Das im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 anstelle von Merkmal M10 enthaltene Merkmal M10' geht inhaltlich nicht über Merkmal M10 hinaus.
Das Steuermodul soll ferner ausgelegt sein, Arbeitselemente in einem Block von Arbeitselementen umzuordnen, indem zumindest ein Rotations- oder ein Tauschvorgang durchgeführt wird (Merkmal M11).
Ferner soll dieses Modul mit der Gruppe von Verarbeitungsbahnen eine gekoppelte "Logik" - also logische Schaltungen - umfassen, die ausgelegt sind, die Gruppe von Verarbeitungsbahnen zu veranlassen, die Ausführung einer Gruppe von ungültigen Arbeitselementen zu überspringen, falls die Gruppe von ungültigen Arbeitselementen die einzigen Arbeitselemente sind, die für die Ausführung in der Gruppe von Verarbeitungsbahnen in einem Verarbeitungszyklus eingeplant sind (Merkmal M12). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Verarbeitungszyklus, in dem ausschließlich ungültige, "vorübergehend in Linie gebrachte" Arbeitselemente ausgeführt werden sollen, übergangen werden kann. Dadurch verringert sich die Anzahl ungenutzter "Verarbeitungsschlitze" (Offenlegungsschrift, Absatz [0044]), d.h. die Anzahl von Zeitfenstern, in denen keine Befehle zur Ausführung vorgesehen sind.
Merkmal M13 zufolge soll das Steuermodul ausgelegt sein, einen entsprechenden Indikator für eine Mehrzahl der Blöcke von Arbeitselementen zu setzen, um die Reihenfolge der Arbeitselemente innerhalb der Mehrzahl von Blöcken von
Arbeitselementen anzuzeigen. Ein solcher Indikator kann mehrere Bits umfassen (Offenlegungsschrift, Absatz [0046]; ursprüngliche Patentansprüche 10, 11).
Schließlich sollen Befehle eines jeweiligen Blocks von Arbeitselementen, die sich auf einen jeweiligen Pixelquad beziehen, eingeplant sein, in einer jeweiligen Verarbeitungsbahn ausgeführt zu werden (Merkmal M15). Vor dem Hintergrund der Offenlegungsschrift (vgl. Absatz [0037] mit Figur 6) kann dies bedeuten, dass die die einzelnen Pixelwerte eines Pixelquads ausschließlich in einer einzigen Verarbeitungsbahn verarbeitet werden (im Beispiel der Figur 6 sollen die Arbeitselemente 0 bis 3, mit denen offensichtlich Berechnungen an den Pixeln eines ersten Pixelquads vorgenommen werden, ausschließlich in der ganz linken Verarbeitungsbahn ausgeführt werden, die Arbeitselemente 4 bis 7 in der zweiten Verarbeitungsbahn von links usw.). Diese Anordnung der Blöcke von Arbeitselementen ist in der Anmeldung auch als "Spalte-zuerst-Ordnung" bezeichnet (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0035]).
Jedoch ist zu beachten, dass sich Merkmal M15 auf die Ausführung von Befehlen eines Blocks von Arbeitselementen bezieht; es beschreibt damit auch eine Zuordnung zwischen den einzelnen Befehlen, die auf mindestens ein Pixel eines Pixelquads angewendet werden sollen, und den "jeweiligen" Verarbeitungsbahnen, in denen diese Befehle ausgeführt werden sollen. Merkmal M15 ist somit auch dann erfüllt, wenn ein einzelner SIMD-Befehl, der auf mindestens ein Pixel eines Pixelquads angewendet werden soll, gleichzeitig in unterschiedlichen Verarbeitungsbahnen ausgeführt werden soll - d.h. in Form mehrerer, von der SIMD-Verarbeitungseinheit parallel verarbeiteter Befehle, die in einem entsprechenden Block von Arbeitselementen enthalten sind.
Zudem kann aus Merkmal M15 nicht abgeleitet werden, dass "Befehle eines jeweiligen Blocks von Arbeitselementen, die sich auf einen jeweiligen Pixelquad beziehen" ausschließlich auf das in Merkmal M15 genannte Pixelquad angewendet werden sollen, wenn sie eingeplant sind, in einer "jeweiligen Verarbeitungsbahn
ausgeführt" zu werden. So kann z.B. der Befehl "Addiere X zum jeweiligen Pixelwert" zunächst auf einen Pixelwert eines Pixelquads in einer bestimmten Verarbeitungsbahn angewendet werden, und später in derselben Verarbeitungsbahn auf einen Pixelwert eines anderen Pixelquads. Auch dieser Fall fällt unter den Wortlaut von Merkmal M15. Im Ergebnis ist Merkmal M15 also auch dann erfüllt, wenn dieselben Befehle, die in einer bestimmten Verarbeitungsbahn auf mindestens ein Pixel eines Pixelquads angewendet werden sollen, in derselben Verarbeitungsbahn auch auf andere Pixelquads angewendet werden sollen.
3. Der jeweilige Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 6 ist so klar und deutlich gefasst, dass sein Schutzbereich hinreichend sicher vorhersehbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
4. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1 Für die Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften G9 und D2 von besonderer Bedeutung.
4.1.1 Die Druckschrift G9 ist ein Teil einer einführenden Textreihe zur parallelen Datenverarbeitung in einer Grafikpipeline (Seite 1, erster Absatz sowie zweiter Absatz, erster Satz), in dem die Parallelisierung von Rasterungs- und Shadingoperationen (vgl. die Abschnitte "Going wide during rasterization", "You need to go wider!"), die Interpolation von Pixelattributen (vgl. die Abschnitte "Attribute interpolation", ""Centroid" interpolation is tricky") und weitere Teilaspekte des Shadings (vgl. Abschnitt "The actual shader body") diskutiert werden.
Dieser Druckschrift ist insbesondere zu entnehmen, dass bei der Grafikarchitektur "Fermi" der Firma NVidia Threads in Einheiten von Warps an die Shader-Einheiten
einer GPU geschickt werden, wobei ein Warp 32 Threads umfasst (vgl. Abschnitt "You need to go wider!" - "for NVidia, the unit of dispatch to shader units is 32 threads, which they call a "Warp"."). Für den Fachmann ist selbstverständlich, dass die Anzahl der Threads pro Warp (diese wird im Folgenden als "NThW" bezeichnet) von der gewählten Grafikarchitektur abhängig ist.
Da alle Threads in einem Warp denselben Code ausführen (vgl. Seite 5, letzter Absatz - "[…] work on all elements of each batch usually proceeds in lockstep. All "threads" run the same code, at the same time." i. V. m. Seite 5, vorletzter Absatz - "multiple batches (or "Warps" on NVidia hardware […])"), stellt die in Druckschrift G9 beschriebene GPU eine SIMD-Verarbeitungseinheit im Sinne des Merkmals M1 dar.
Eine Menge von 2n aufeinanderfolgender Warps (mit n = 1, 2, 3, …) kann als ein Verarbeitungsvorgang angesehen werden, der die Höchstzahl von 2n • NThW Threads - d.h. von Arbeitselementen im Sinne des Patentanspruchs 1 - umfasst (Merkmale M2, M2a).
Die verarbeiteten Pixelwerte sind ferner in Pixelquads angeordnet, d.h. in 2x2- Blöcken von Pixelwerten (vgl. Figur auf Seite 3; Merkmale M4 und M14).
Da bei der Ausführung eines Threads solche Pixelwerte verarbeitet werden (vgl. Seite 2, erster vollständiger Absatz - "Each Pixelquad has 4 pixels (each of which in turn can be handled as one thread)"), ist auch Merkmal M3 erfüllt.
Ferner setzt sich ein aus 2n Warps bestehender Verarbeitungsvorgang aus zwei nacheinander ausgeführten Blöcken mit jeweils n • NThW Threads zusammen. Diese Blöcke beziehen sich selbstverständlich auf all diejenigen Pixelquads, die im Rahmen des Verarbeitungsvorgangs verarbeitet werden sollen (Merkmal M5).
Weiterhin zeigt die Druckschrift G9, dass einige der Pixel eines Pixelquads, die an die Shader-Einheiten der GPU geschickt werden, unsichtbar sind, so dass an ihnen
kein Shading durchgeführt werden muss (vgl. Seite 2, letzter Absatz und Seite 3, erster Absatz i. V. m. der Figur auf Seite 3 - die Werte der hellgrau hinterlegten unsichtbaren Pixel werden weder für ein Shading noch für Gradientenberechnungen verwendet, die Werte der mittelgrau hinterlegten, ebenfalls unsichtbaren Helferpixel ("helper pixels") nur für Gradientenberechnungen, die Werte der dunkelgrau hinterlegten sichtbaren Pixel sowohl für ein Shading als auch für Gradientenberechnungen). Die unsichtbaren Pixel sind zwar maskiert, jedoch wird auch an ihnen zwangsläufig ein Shading durchgeführt (vgl. Seite 2, erster vollständiger Absatz - "[…] all pixels in a Pixelquad, even the masked ones, get shaded"), was selbstverständlich voraussetzt, dass alle Pixelwerte des Pixelquads auch für das Shading vorgesehen werden (Merkmal M6).
Die Werte der unsichtbaren Pixel stellen "ungültige" Pixelwerte im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, da an ihnen selbstverständlich weniger Befehle als an den Werten der sichtbaren Pixel auszuführen sind. Dementsprechend sind die maskierten Threads, die der Verarbeitung der Werte der unsichtbaren Pixel dienen, ungültige Arbeitselemente im Sinne von Patentanspruch 1.
Somit ist auch Merkmal M7 erfüllt.
Allerdings gehen die Merkmale M8 bis M13 und M15 nicht unmittelbar aus der Druckschrift G9 hervor.
4.1.2 Die Druckschrift D2 befasst sich mit Methoden zur Maximierung der Ressourcenauslastung in Grafikverarbeitungseinheiten, die nach dem SIMD-Prinzip arbeiten und aus mehreren Streaming-Multiprozessoren mit parallelen Verarbeitungsbahnen ("execution lanes", "SIMD lanes") bestehen. In diesen Bahnen werden Threads (d.h. parallelisierbare Befehlsfolgen) ausgeführt, die ein Programmierer zu sog. kooperativen Threadfeldern ("CTAs" = "cooperative thread arrays") gruppiert hat, welche ihrerseits aus mehreren "Warps" bestehen - d.h. aus kleineren Threadgruppen, die denselben Code umfassen (vgl. Druckschriftentitel i.
V. m. Abschnitt 2.1). Die Anzahl gleichzeitig ausführbarer Threads (die "SIMDwidth", vgl. Abschnitt 3.3, Gleichung (1) mit darunterstehendem Text - "SIMDwidth designates the width of the SIMD pipeline") hängt dabei von der verwendeten Grafikarchitektur ab; demensprechend sind in den Beispielen der Figuren 7, 8 und 9 jeweils 4, 16 und 8 Verarbeitungsbahnen gezeigt.
Damit sind bereits die Merkmale M1, M2, M2a, M3 und M8 verwirklicht. Denn ein nach dem SIMD-Prinzip arbeitender Streaming-Multiprozessor ist eine SIMD- Verarbeitungseinheit im Sinne von Merkmal M1. Die Verarbeitungsbahnen eines solchen Multiprozessors bilden eine Gruppe und sind ausgelegt, die Befehle der Threads mehrerer CTAs (d.h. die Befehle der Arbeitselemente mehrerer Verarbeitungsvorgänge) über mehrere Verarbeitungszyklen auszuführen (Merkmale M2, M8). Die CTAs umfassen eine Höchstanzahl von Arbeitselementen (vgl. z.B. Figur 1 mit Bildunterschrift - "each CTA contains 3 warps of 4 threads each", d.h. zwölf Arbeitselemente; Merkmal M2a). Da ein Streaming-Multiprozessor eine SIMD-Verarbeitungseinheit darstellt, wird ein CTA über mehrere Verarbeitungsbahnen in mehreren Verarbeitungszyklen ausgeführt, so dass jede Verarbeitungsbahn eine Sequenz von Befehlen (selbstverständlich an entsprechenden Datenelementen) ausführt, die sie mit den anderen Bahnen gemeinsam hat (Merkmal M3).
Ferner ist den einleitenden Abschnitten der Druckschrift D2 zu entnehmen, dass ein sogenanntes SIMT-Ausführungsmodell ("SIMT" = "single-instruction multiplethread") es ermöglicht, in Grafikprozessoren ("GPUs") effiziente SIMD-Pipelines zu verwenden und gleichzeitig in den ausgeführten Threads beliebige Kontrollflüsse vorzusehen. Die GPU-Hardware würde auch bedingte Verzweigungen unterstützen, so dass jede SIMD-Verarbeitungsbahn ihren eigenen logischen Thread ausführen könne (vgl. Abschnitt 1, erster Absatz sowie Abschnitt 2.1 und Abschnitt 2.2, erster Satz).
Die unabhängige Verarbeitung von Verzweigungen würde durch hardwaregenerierte Bitmasken ermöglicht, welche kennzeichneten, ob ein Thread aktiv sei oder nicht. Gemäß dem SIMT-Ausführungsmodell würde die Ausführung einer divergenten Verzweigung teilweise serialisiert, da der "wahre" und der "falsche" Pfad nacheinander ausgeführt und die Threads auf dem jeweils nicht aktiven Pfad maskiert werden müssten. Bei jeder Divergenz würden Threads maskiert und nicht ausgeführt, so dass sich die Anzahl aktiver Threads und damit die Auslastung der SIMD-Verarbeitungsbahnen weiter reduziere und die Anzahl "vergeudeter Verarbeitungsschlitze" ("wasted execution slots") erhöhe (vgl. Abschnitt 2.2 i. V. m. Figur 1; Abschnitt 2.3, erster Satz; s. auch Abstract und Abschnitt 1, erster Absatz).
Somit bilden Gruppen aufeinanderfolgender Warps innerhalb eines jeden CTA Blöcke von Arbeitselementen, die maskierte Threads - und somit ungültige Arbeitselemente - enthalten und über mehrere Verarbeitungszyklen ausgeführt werden (Merkmale M7 und M9).
Um die Auslastung der SIMD-Verarbeitungsbahnen zu verbessern, beschreibt die Druckschrift D2 zunächst die Methode der Threadblock-Verdichtung ("Thread block compaction" = "TBC"; vgl. Abschnitt 2.3 sowie Figuren 1 und 2). Dabei werden Threads innerhalb eines CTA unter Beibehaltung ihrer Verarbeitungsbahn (ihrer "home lane") umgeordnet (vgl. Abschnitt 2.3 i. V. m. Figuren 1 und 2 - die Warps "- - - 7" und "- - A - " des CTA B und die Warps "4 5 6 -" und "8 9 - B" des CTA C werden umgeordnet, so dass die Warps "- - A 7" und "- - - -" bzw. "4 5 6 B" und "8 9 - -" entstehen). Die Auslastung der SIMD-Verarbeitungsbahnen erhöht sich genau dann, wenn sich durch die Umordnung die zur Verarbeitung des CTA erforderliche Anzahl von Warps verringert, d.h. wenn Warps entstehen, die ausschließlich maskierte Threads enthalten und daher nicht ausgeführt werden (vgl. Figur 1 - ohne Verdichtung werden die Warps "- - - 7" und "- - A - " des CTA B in zwei Verarbeitungszyklen ausgeführt, nach der Verdichtung genügt stattdessen die
Ausführung des verdichteten Warps "- - A 7" in einem einzigen Verarbeitungszyklus).
Die Lehre der Druckschrift D2 geht noch über eine derartige Threadblock- Verdichtung hinaus, indem die Threads vor der Verdichtung innerhalb der Warps - d.h. über die Verarbeitungsbahnen hinweg - im Rahmen einer "SIMD Lane Permutation" ("SLP") permutiert werden (vgl. insbesondere Abschnitte 4.1 und 4.3 i. V. mit den Figuren 7 bis 9 sowie Abschnitt 4.4 - "Implementation of SLP […] Enabling SLP on top of TBC […]").
Durch die Permutationen werden die Threads automatisch auch innerhalb der verschiedenen Gruppen aufeinanderfolgender Warps (d.h. in den Blöcken von Arbeitselementen) mit der Zielsetzung umgeordnet, dass nach der Verdichtung möglichst viele Warps vorliegen, die ausschließlich maskierte (d.h. ungültige) und "in Linie gebrachte" Threads verschiedener Gruppen von Warps enthalten (Teilmerkmal von Merkmal M10 und M10'). Diese Threads werden jedoch nicht ausgeführt, vielmehr wird die Ausführung der maskierten Threads "übersprungen" (Teilmerkmal von Merkmal M12; vgl. die Teilabbildungen der Abbildungen 7 (b) bis (h), die mit den Begriffen "Permuted" und "Compacted" bezeichnet sind). Bei den Permutationen tauschen die Arbeitselemente eines Warps im Allgemeinen die Verarbeitungsbahnen (Teilmerkmal von Merkmal M11).
Es ist selbstverständlich, dass die Ausführung der Permutationen - ebenso wie das "Überspringen" der Warps - durch ein entsprechendes Hardware- und/oder Softwaremodul gesteuert werden muss. Somit verwirklicht die Druckschrift D2 auch die verbleibenden Teilmerkmale der Merkmale M10, M10', M11 und M12.
Die Druckschrift D2 lehrt ferner, dass die Reihenfolge der Threads innerhalb der einzelnen Warps (die "thread order within a warp") durch Abbildungsfunktionen ("mapping functions") definiert wird, welche die Zuordnung eines Threads zur jeweiligen Verarbeitungsbahn anzeigen und damit einen Indikator im Sinne des
Merkmals M13 darstellen (vgl. vorletzter Absatz vor Abschnitt 4.2; s. auch Figuren 7 (b) bis (h), in denen Beispiele für Zuordnungen gezeigt sind, die durch die Abbildungsfunktionen definiert werden).
Somit zeigt die Druckschrift D2 auch Merkmal M13.
Die Druckschrift D2 befasst sich jedoch nicht speziell mit der Verarbeitung von Pixelquads und offenbart daher die Merkmale des aus den Merkmalen M4 bis M6 sowie M14 und M15 bestehenden Merkmalskomplexes nicht ausdrücklich.
4.2 Der Fachmann gelangte ausgehend von der Druckschrift G9 mit Rücksicht auf den aus der Druckschritt D2 bekannten Stand der Technik in naheliegender Weise zum Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6.
So ist in Druckschrift G9 beschrieben, dass 25%-75% der für das Shading eines Pixelquads aufgewendeten Arbeit vergeudet werden, wenn viele kleine Dreiecke zu rendern sind, da auch für die unsichtbaren Helferpixel ein Shading durchgeführt wird (vgl. Seite 2 - "[…] between 25-75% of the shading work for Pixelquads generated for triangle edges is wasted"; Seite 3 - "wasted shading work on pixelquads"; je nachdem ob ein Pixelquad ein, zwei oder drei Helferpixel besitzt, sind 25%, 50% oder 75% der Shading-Arbeit überflüssig). Zum Zeitpunkt der Abfassung der Druckschrift G9 erlaubten weder Programmierschnittstellen noch die Hardware eine Vereinigung von Pixelquads (Seite 3, erster Absatz, vorletzter Satz).
Der Fachmann hatte somit Veranlassung, im Stand der Technik nach Verfahren zu suchen, die es erlauben, ein Pixel-Shading zu beschleunigen, wenn eine große Zahl von Pixeln - und damit auch eine große Zahl der zu diesen Pixeln gehörenden Threads - ungültig ist.
Hierbei konnte er auf die Druckschrift D2 stoßen, die aufzeigt, wie Warps, die ungültige Threads aufweisen, durch eine Umordnung von Threads innerhalb von CTAs beschleunigt verarbeitet werden können (s.o., Abschnitt II.4.1.2).
Für den Fachmann bot es sich daher an, die Lehre der Druckschrift D2 zur Verarbeitung der in Druckschrift G9 beschriebenen Warps einzusetzen, indem er zur Verarbeitung von Pixelquads mit unsichtbaren (d.h. ungültigen) Pixeln und somit ungültigen Threads eine SIMD-Verarbeitungseinheit vorsah, die zunächst CTAs mit gültigen und ungültigen Threads bereitstellt, diese Threads innerhalb der Warps über Verarbeitungsbahnen hinweg permutiert und über die Grenzen von Gruppen aufeinanderfolgender Warps hinweg verdichtet, so dass verdichtete Warps entstehen, die ausschließlich aus ungültigen Threads bestehen und daher übersprungen werden können. Dies ist gerade dann von Vorteil, wenn Warps mit geringen Threadanzahlen NThW verarbeitet werden.
Auf diese Weise gelangte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift G9 (diese zeigt die Merkmale M1 bis M7 und M14, vgl. Abschnitt 4.1.1), unter Berücksichtigung des aus der Druckschrift D2 Bekannten auch zu den Merkmalen M8 bis M13.
Das verbleibende Merkmal M15 ergibt sich für den Fachmann wie folgt:
Gemäß Abschnitt 2.1 der Druckschrift D2 wird ein einzelner SIMD-Befehl ausgeführt, indem er in Form eines Warps an jede der Verarbeitungsbahnen ausgegeben und dort mehrfach ausgeführt wird. Wenn der Fachmann die Lehre der Druckschrift D2 auf die parallele Verarbeitung von Pixelquads anwendet, werden mit dem SIMD-Befehl gleichzeitig verschiedene Pixelwerte eines Pixelquads in unterschiedlichen Verarbeitungsbahnen verarbeitet. Entsprechend der Auslegung aus Abschnitt II.2 ergibt sich damit auch Merkmal M15.
Zudem ist es in der Grafikverarbeitung üblich, alle Pixel eines Bildes derselben Rechenoperation zu unterziehen (z.B. wird ein Bild oft aufgehellt, indem zu einem Helligkeitswert eines Pixels ein konstanter Wert addiert wird). In diesen Fällen werden dieselben Befehle für sehr viele Pixelquads in allen Verarbeitungsbahnen
über eine große Anzahl von Verarbeitungszyklen ausgeführt, so dass sich Merkmal M15 auch aus diesem Grund ergibt (vgl. ebenfalls Abschnitt II.2).
4.3 Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 5 können nicht günstiger beurteilt werden, da ihr jeweiliger Patentanspruch 1 inhaltlich nicht über Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 hinausgeht und ebenfalls durch das aus den Druckschriften G9 und D2 Bekannte nahegelegt ist.
4.4 Die Anmelderin wendet ein, insbesondere die Merkmale M9, M10 und M15 seien nicht aus der Druckschrift D2 ableitbar.
Erfindungsgemäß werde nämlich das jeweils nächste Arbeitselement eines Warps, welcher jeweils einen Verarbeitungsvorgang im Sinne der Anmeldung darstelle, derselben Verarbeitungsbahn zugewiesen, bis eine vorgegebene Zahl der Verarbeitungszyklen erreicht sei, und erst dann die nächste Verarbeitungsbahn verwendet. Dementsprechend verlangten die Merkmale M9, M10 und M15, dass die Arbeitselemente eines gegebenen Blocks von Arbeitselementen derselben Verarbeitungsbahn zugeordnet werden, d.h. eine "Spalte-zuerst-Ordnung" der Pixelquads (vgl. die Ausführungen zu Merkmal M15 in Abschnitt II.2). Dies sei von Vorteil, da von der gleichen Verarbeitungsbahn aus auf die verschiedenen Pixelwerte eines Pixelquads zugegriffen werde, welche sowohl in räumlicher Nähe zueinander als auch in räumlicher Nähe zur Verarbeitungsbahn abgespeichert seien. Hingegen verlange das Grundprinzip der Druckschrift D2, Arbeitselemente eines Blocks von Arbeitselementen auf unterschiedlichen Verarbeitungsbahnen auszuführen; dementsprechend erfolge eine Umordnung hinsichtlich der Verarbeitungsbahn, aber gerade nicht innerhalb eines Blocks von Arbeitselementen, so dass von unterschiedlichen Verarbeitungsbahnen aus auf ein Pixelquad zugegriffen werden müsse.
Zudem orientiere sich die Bildung von Blöcken von Arbeitselementen in der Druckschrift D2 nicht an Blöcken von Daten, an denen die Arbeitselemente
ausgeführt werden; eine Zuordnung von Blöcken von Datenelementen einerseits und Blöcken von Arbeitselementen andererseits werde ebenso wie eine gezielte Zusammenstellung der Pixelwerte in Pixelquads in der Druckschrift D2 nicht vorgenommen.
Diese Argumente greifen jedoch nicht durch.
So beruht die Argumentation der Anmelderin im Wesentlichen auf der Annahme, dass ein Verarbeitungsvorgang einem Warp und ein Block von Arbeitselementen eine Menge von Arbeitselementen entspricht, die ausschließlich von einer einzigen Verarbeitungsbahn im Sinne einer "Spalte-zuerst-Ordnung" ausgeführt werden. Hierfür liefert Patentanspruch 1 jedoch keinen Anhaltspunkt, da in ihm weder der Umfang eines Verarbeitungsvorgangs noch der Umfang eines Blocks von Arbeitselementen konkret festgelegt wird. Deshalb ist aus den Merkmalen M9 und M10 auch nicht zwangsläufig abzuleiten, dass ein Block von Arbeitselementen in einer einzigen Verarbeitungsbahn liegt und dass eine Umordnung von Threads auf eine solche Verarbeitungsbahn beschränkt ist (s.o., Abschnitt II.2). Vielmehr können auch Gruppen aufeinanderfolgender Warps als Blöcke von Arbeitselementen angesehen werden, so dass in diesem Fall die Merkmale M9 und M10 erfüllt sind (s.o., Abschnitt II.4.1.2). Außerdem kann - wie bereits unter Abschnitt II.2 ausgeführt - Merkmal M15 auch so zu verstehen sein, dass eine Zuordnung zwischen Befehlen und unterschiedlichen Verarbeitungsbahnen existiert, wie es bei der parallelen Ausführung eines SIMD-Befehls der Fall ist.
Im Übrigen werden bereits dann mehrere Threads, die der Verarbeitung der Pixelwerte ein und desselben Pixelquads dienen, zur Ausführung in derselben Verarbeitungsbahn vorgesehen, wenn die Anzahl der Verarbeitungsbahnen gleich der halben Anzahl der Pixelwerte eines Pixelquads beträgt (d.h. 2 Bahnen, falls 2x2- Pixelquads verarbeitet werden; 8 Bahnen bei 4x4-Pixelquads). Bei einem solchen Verständnis sind insbesondere die Merkmale M9, M10 und M15 verwirklicht.
Der Anmelderin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Druckschrift D2 nichts zur Beziehung zwischen Pixelquads und den zugehörigen Threads aussagt. Eine solche Beziehung geht aber aus der Druckschrift G9 hervor, die insbesondere die Merkmale M4 bis M6 zeigt (s.o., Abschnitt II.4.1.1).
Was den von der Anmelderin angeführten Vorteil anbelangt, ist festzustellen, dass die vorliegende Patentanmeldung offenlässt, wo die einzelnen Pixelwerte eines Pixelquads gespeichert sind und welche räumliche Beziehung zwischen dem Speicherort der Pixelwerte und den Verarbeitungsbahnen besteht, so dass aus Patentanspruch 1 kein vorteilhaftes Speicherzugriffsverhalten abgeleitet werden kann. Darüber hinaus zeigt die Druckschrift D2, dass die Reihenfolge von Threads innerhalb eines Warps das Speicherzugriffsverhalten bestehender Hardware zur Threadblock-Verdichtung nicht beeinflusst (vgl. Abschnitt 4.1, vorletzter Absatz, letzter Satz).
5. Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 auch die übrigen Patentansprüche dieser Anträge (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Merzbach Dr. Forkel Dr. Städele