BGH
27. Dezember 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.12.2011 - 2 ARs 426/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 426/11 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Dezember 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung: Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Dezember 2011 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Tiergarten
übertragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:
"Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch die Nebenklägerin K. wohnen in Berlin; auch der Verteidiger sowie die Prozessbevollmächtigten der beiden Nebenklägerinnen sind dort ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Eckernförde einen Anreiseweg von etwa 380 km. Die Zeugen KKA Si. , KHK'in B. und Dr. M. müssten ebenfalls von Berlin aus zur Hauptverhandlung nach Eckernförde anreisen. Für die Zeugen J. und M. H. verlängert sich der Anreiseweg nach Berlin gegenüber einer Anreise nach Eckernförde hingegen nur unwesentlich. Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten ist unter diesen Umständen sachgerecht."
Dem tritt der Senat bei.
Unterschrift
Fischer Schmitt Berger
Eschelbach Ott
Vorinstanz
Az.: 500 Js 21290/10 Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 51 Ls 500 Js 21290/10 (9/11) Amtsgericht Eckernförde