BGH
29. Juni 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 StR 240/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 240/11 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Wahl Elf Graf Jäger Sander