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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 StR 512/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 512/03 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlossen:
Der Nebenklägerin H. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin S. aus Köln als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Dieser Antrag ist in der Form begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 7. Juli 2003 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck