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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.02.2010 - 3 Ni 23/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 23/08 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
verbunden mit Urteil vom 15. Juli 2009
BUNDESPATENTGERICHT 3 Ni 23/08 (EU) _____________________==
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache
...
BPatG 152 08.05
-2betreffend das europäische Patent 0 819 258 (DE 696 15 168)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Engels als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Egerer, der Richterin Dipl.-Chem. Zettler sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange am 25. Februar 2010
beschlossen:
1.
Der Tenor des am 14. Dezember 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es statt ,,Die Beklagten tragen" heißen muss ,,Die Beklagte trägt".
2.
Der
Antrag
auf
Berichtigung
des
Tatbestandes
wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Tenor des am 14. Dezember 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils war von Amts wegen des offensichtlichen Schreibfehlers nach § 95 PatG zu berichtigen.
Der Antrag der Beklagten zu 1. auf Berichtigung des Tatbestands war zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1. beantragt Berichtigung des Tatbestandes des am 14. Dezember 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils mit der Begründung, dass der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Dezember 2009 gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den dort genannten Fragen nicht im Tatbestand des Urteils vollständig wiedergegeben sei
-3und die Darstellung den Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht richtig wiedergebe. Die Anträge und die Begründung sei des entsprechend dem Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 96 PatG ist zulässig, aber ungegründet. Der Tatbestand ist nicht unrichtig, weil er den protokollierten Antrag, der im Übrigen ausführlich in den Urteilsgründen - welche ebenfalls Tatbestand im Sinne von § 96 PatG ist - abgehandelt worden ist (vgl. S. 82 bis S. 83), nicht anführt, denn hierdurch wird keine gegenteilige und keine unrichtige Aussage getroffen, zumal im Tatbestand ausdrücklich auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2009 verwiesen worden ist (vgl. S. 37 des Urteils), in welchem der Antrag protokolliert worden ist.
Über den Antrag konnte mangels Antrags auf mündliche Verhandlung auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Frau Dr. Schermer ist aus dem Dienst ausgeschieden Engels
Engels
Dr. Egerer
Zettler
Dr. Lange
prö