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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.12.2007 - 3 Ni 38/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 38/05 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Dezember 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 38/05 (EU)
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 152 08.05 betreffend das europäische Patent 0 930 948 (DE 697 02 988)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Engels, Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer sowie die Richterinnen Dr. Schuster und Dipl.-Chem. Zettler
beschlossen:
Das Urteil des 3. Senats vom 10. Juli 2007 wird in Ziffer 1 des Tenors dahingehend berichtigt, dass nach dem Wort "wird" die Angabe "mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt wird.
Bei der Ergänzung handelt es sich um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 95 Abs. 1 PatG, weil nach Art. 138 Abs. 1 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG ein europäisches Patent selbstverständlich nur mit Wirkung für das Hoheitsgebiet desjenigen Vertragsstaats für nichtig erklärt werden kann, in dem es mit Nichtigkeitsklage angegriffen worden ist.
Dr. Schermer Engels Dr. Egerer Dr. Schuster Zettler
Pr