BGH
17. Dezember 2014
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BGH
5. März 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - 3 StR 484/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 484/14 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet:
"im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."
Gründe
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.
Unterschrift
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol