BVerwG
2. Mai 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2006 - 4 A 1018/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1018/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.