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BVerwG
28. Dezember 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.12.2010 - 10 B 6/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 6/10 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 10.11.2009; OVG A 2 A 572/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Dezember 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen auch nicht vor.
Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Beschwerde des von derselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Bruders der Klägerin in dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren - BVerwG 10 B 5.10 - im Einzelnen ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.