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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - II ZR 133/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 133/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Normenkette
ZPO § 545 Abs. 2
Leitsatz
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch dann entzogen, wenn das Berufungsgericht, das die Zuständigkeitsfrage in Übereinstimmung mit dem Erstgericht beurteilt hat, wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat.
Tenor
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.337,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die statthafte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu beurteilen ist. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen oder verneint hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach allgemeiner Meinung (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697; Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930; Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; Urt. v. 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 545 Rdn. 16) jedenfalls dann entzogen, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 545 Rdn. 12; MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. Aktualisierungsband § 545 Rdn. 15).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs unterliegt auch nicht deshalb der Überprüfung durch das Revisionsgericht, weil das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat; denn durch die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts wird die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht erweitert (BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05 aaO; Urt. v. 28. April 1988 - I ZR 27/87 aaO).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanz
AG Lörrach; 28.09.2005; 3 C 775/05 / LG Freiburg; 04.05.2006; 3 S 306/05