BGH
26. März 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.03.2020 - 4 StR 655/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 655/19 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Quentin
Bartel Rommel
Vorinstanz
LG Dortmund; 13.09.2019; 113 Js 692/18 32 KLs 33/19