BGH
8. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - 3 StR 198/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 198/20 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Wimmer Paul
Berg Anstötz
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 19.12.2019; 110 Js 3828/19 3 KLs 10/19