Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.12.2005 - 3 ZA (pat) 72/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 72/05 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 72/05 (zu 3 Ni 5/05 (EU)) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 08.05 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 5/05 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Brandt und Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU) gewährt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im eigenen Namen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU) nebst Vorakten. Die Nichtigkeitsklägerin hat innerhalb der Äußerungsfrist keine Einwände erhoben. Die Nichtigkeitsbeklagte hat der Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, in dem Nichtigkeitsverfahren gehe es u. a. um Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität und dergleichen. Da hier u. a. auch arzneimittelrechtlich relevante Themen Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens seien, habe sie ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II.
Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben, da die Antragsgegnerin 1 ihr Einverständnis erklärt hat und die Antragsgegnerin 2 als weitere Partei des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dargelegt hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren einschließlich der vom Gericht beigezogenen Akten (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 99 Rdn. 23 m.w.Nachw.) steht nach §§ 99 Abs. 3, 31 PatG grundsätzlich jedermann frei, es sei denn, eine der Parteien des Ausgangsverfahrens legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dar (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens nachgewiesen hat, noch darauf, ob die Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird. Ein Rechtsanwalt kann die Akteneinsicht daher auch im eigenen Namen begehren, ohne seinen Auftraggeber namentlich benennen zu müssen (vgl. BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
Die Patentinhaberin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten des Nichtigkeitsverfahrens nicht dargetan. Ihr Vortrag, in dem Ausgangsverfahren gehe es u. a. um Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität udgl. und damit auch um arzneimittelrechtlich relevante Themen, enthält keinerlei substantiierte Angaben, die erkennen lassen, auf welche - nach § 34 AMG ohnehin im Bundesanzeiger bekannt zu machende - Zulassung oder gegebenenfalls welches Zulassungsverfahren die Patentinhaberin Bezug nimmt und welche Aktenteile sich mit arzneimittelrechtlichen Fragen befassen, die schutzwürdige rechtliche oder wirtschaftliche Belange der Patentinhaberin berühren könnten. Ein generelles Interesse der Patentinhaberin, dass keine Details über Angriffs- und Verteidigungsargumentationen bezüglich des Streitpatents bekannt werden, die ihre Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkeiten unter Umständen schwächen, reicht für sich allein jedenfalls nicht aus, Dritte von der Akteneinsicht auszuschließen.
Dr. Schermer Brandt Dr. Proksch-Ledig
Pü