BGH
16. April 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.04.2002 - 3 StR 86/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 86/02 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch wird dahin ergänzt, daß auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. März 1999 - 774 Js 13379/98 - einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen