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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - 2 StR 71/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 71/22 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 530.770 EUR angeordnet ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Erfurt; 19.10.2021; 8 KLs 620 Js 8606/21