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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2005 - 2 C 28/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 28/04 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, eine auf die vorgeschriebene Ausbildung anteilig angerechnete andere Ausbildung, die der Beamte vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres begonnen und nach diesem Zeitpunkt beendet hat, nur dann im Umfang ihrer Anrechnung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit die angerechnete Zeitspanne, gemessen vom tatsächlichen Beginn der anderen Ausbildung, in die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, ist rechtmäßig.
Normenkette
BeamtVG
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz
OVG Lüneburg; 27.04.2004; OVG 5 LB 251/02 - / Niedersächsisches OVG; 27.04.2004; OVG 5 LB 251/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. {GESPERRT:BEGINN}Kugele{GESPERRT:ENDE} , Dr. {GESPERRT:BEGINN}Bayer{GESPERRT:ENDE} und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Heitz{GESPERRT:ENDE} für Recht erkannt:
Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2004 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2002, dieses, soweit es der Klage stattgegeben hat, werden aufgehoben.
Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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