BGH
22. Oktober 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.10.2007 - 5 StR 432/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 432/07 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte - entgegen der schriftlichen Urteilsgründe, wie auch mündlich verkündet - wegen Untreue in 52 Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal