BGH
30. Juli 2008
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BGH
9. Oktober 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 30.07.2008 - IX ZB 212/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 212/07 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 30. Juli 2008 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 über die Rechtsbeschwerde beraten.
Gründe
Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 EUR festzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 EUR zu zahlen.
Unterschrift
Ganter Kayser Gehrlein
Lohmann Fischer
Vorinstanz
AG Mannheim; 20.03.2007; 2 IN 3/06 / LG Mannheim; 17.10.2007; 1 T 32/07