Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 1 StR 339/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 339/20 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. April 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch, seine beiden Söhne zu töten, zurückgetreten, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar wird die Würdigung, es habe ein beendeter Versuch vorgelegen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Versuch war jedoch hinsichtlich beider Söhne fehlgeschlagen, als diese sich ihm - zur Gegenwehr bereit - entgegenstellten, wobei dem Angeklagten klar war, dass er seine Söhne nicht mehr, wie beim ersten Angriff erhofft, durch den überraschenden Einsatz des Messers überwinden konnte, sondern diese ihm nun nicht mehr einzeln, sondern zu zweit entgegentraten (UA S. 26). Dem Angeklagten war ein weiteres Vorgehen gegen seine Söhne mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unmöglich geworden (UA S. 28).
Unterschrift
Raum Jäger Bellay
Hohoff Pernice
Vorinstanz
LG Ulm; 27.04.2020; 21 Js 29611/19 3 Ks