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- 1. BVerwG 10 C 43.07, Urteil vom 24. Juni 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2007 - 10 B 99/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 99/07 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 21.03.2007; OVG 20 A 5164/04.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Juni 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.