BGH 26. April 2017

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Sachverhalt
Der Angeklagte entblößte sich in 22 Fällen exhibitionistisch vor der Nebenklägerin und berührte sie sexuell gegen ihren Willen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung (§ 184h Nr. 1 StGB) und vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Führungsaufsicht.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, da das Landgericht keine tatbezogene Strafzumessung vornahm und das „Klima sexueller Übergriffigkeit“ unzutreffend als straferschwerend für alle Taten gewertet wurde. Die Erheblichkeit der sexuellen Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB ist jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt.

Praxishinweis
Bei Mehrfachtaten ist eine differenzierte Einzelstrafzumessung erforderlich; pauschale Strafverschärfungen durch kumulative Tatfolgen oder ein „Klima“ sind unzulässig. Die Neuregelung durch das 50. StÄndG ändert die Auslegung der Erheblichkeit nach § 184h StGB nicht zugunsten des Täters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.04.2017 - 2 StR 580/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 580/16
Entscheidungsdatum : 26. April 2017
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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